01.10.2005 | Nachlasspflegschaft
Neue Vergütungsregeln in Kraft
Das BVormVG (Berufsvormündervergütungsgesetz) wurde zum 1.7.05 aufgehoben und durch das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG [als Teil des 2. BtÄndG vom 21.4.05, BGBl. I, 1073]) ersetzt. § 1836 BGB (Vergütung des Vormunds/Pflegers) wurde geändert. Der Beitrag zeigt die Neuerungen, die sich seit dem 1.7.05 für Berufsnachlasspfleger bei mittellosen und werthaltigen Nachlässen ergeben haben.
Berufsnachlasspfleger von mittellosen Nachlässen
Je nach Ausbildung erhält der Nachlasspfleger bei dürftigen Nachlässen eine Stundensatzvergütung aus der Staatskasse, § 3 Abs. 1 S. 1 VBVG. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich erstattet. Dies ist im Gesetz erstmals ausdrücklich erwähnt, § 3 Abs. 1 S. 3 VBVG.
Vergütungsstufen bei mittellosen Nachlässen (§§ 3, 8 VBVG) | ||||||||||||
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Praxishinweis: Auch bei besonderen Schwierigkeiten des pflegerischen Geschäfts fällt keine höhere Vergütung an, § 3 Abs. 3 VBVG. Dies wurde bisher noch von einigen Gerichten anders entschieden.
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