04.08.2008 | Nachlasspflegschaft
Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft
Beziehen sich mehrere Erbengemeinschaften jeweils auf verschiedene ideelle Grundstücksbruchteile, handelt es sich um einen Anwendungsfall des § 1961 BGB, wenn ein Aufhebungsanspruch gegen den Nachlass eines Erblassers geltend gemacht werden soll, zu dem ein Miteigentumsanteil an dem Grundstück gehört (OLG Hamm 22.1.08, 15 W 270/07, ZErb 08, 209, Abruf-Nr. 081944). |
Sachverhalt
Die Beteiligten sind in mehreren Erbengemeinschaften Miteigentümer der im Grundbuch verzeichneten Grundstücke. Sie haben deren Teilungsversteigerung beantragt. Das AG (Zwangsversteigerungsgericht) konnte nicht alle weiteren, im Grundbuch verzeichneten Miteigentümer am Versteigerungsverfahren beteiligen, teils weil deren Anschrift unbekannt war, teils weil diese verstorben waren. Dies galt auch für die Rechtsnachfolger der verstorbenen Miterbin H. Deren Neffe hatte zwar dem Gericht mitgeteilt, dass ihre gesetzlichen Erben bekannt seien. Die Beteiligten haben aber beim AG beantragt, für „die bisher unbekannt gebliebenen Miteigentümer“ einen Nachlasspfleger zu bestellen. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde hat zum Teil Erfolg und führt zur Aufhebung des Beschlusses, soweit die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach Frau H abgelehnt wurde.
Entscheidungsgründe
Das LG hat die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB mit der Begründung abgelehnt, die Antragsteller beabsichtigten nicht, einen Anspruch gegen den Nachlass geltend zu machen. Mit der Zwangsversteigerung würden sie vielmehr einen Erbauseinandersetzungsanspruch nach § 2042 BGB geltend machen, der sich gegen die einzelnen Miterben richte. Dies ist zwar zutreffend. Das Gericht geht jedoch von einem falschen Sachverhalt aus. Die Grundstücke, auf die sich die Teilungsversteigerungsanträge beziehen, stehen im Miteigentum (§ 1008 BGB). Nur einzelne der Miteigentumsanteile stehen (unterschiedlichen) Erbengemeinschaften zu. Den Antragstellern stehen in unterschiedlich zusammengesetzten Erbengemeinschaften die 1/60-Miteigentumsanteile zu, die in Abteilung I des Grundbuchs mit den Ordnungsziffern 1, 2 und 8 bezeichnet sind. Aus dieser Position heraus können sie gegen die weiteren Miteigentümer ihren Aufhebungsanspruch nach §§ 749, 753 Abs. 1 S. 1 BGB geltend machen. Soweit bei den weiteren Miteigentumsanteilen zwischenzeitlich eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist, richtet sich dieser Aufhebungsanspruch aber gegen den betreffenden Nachlass, wie von § 1961 BGB vorausgesetzt.
Die Entscheidung erweist sich auch aus anderen Gründen nur teilweise als richtig. Der Antrag der Beteiligten ist nicht unbestimmt. Zwar kann von anwaltlich vertretenen Antragstellern grundsätzlich eine eindeutige Aussage dazu erwartet werden, für wen die Pflegschaft eingerichtet werden soll. Hierauf konnte eine abweisende Entscheidung jedoch nicht gestützt werden, da durch den Verweis auf das Zwangsversteigerungsverfahren jedenfalls eine hinreichende Grundlage für eine Auslegung des Antrags gegeben war. Diese ergibt, dass die Antragsteller eine Nachlasspflegschaft nach den eingetragenen, aber für das Zwangsversteigerungsgericht nicht erreichbaren Miterben/Miteigentümern der Ordnungsziffern 5 und 11 begehren.
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