05.01.2009 | Nachlassverfahren
Übersendung der Nachlassakten zur Einsichtnahme des Anwalts/Notars
von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
1. Ein Rechtsanwalt/Notar, der im Nachlassverfahren mögliche Erben vertritt, hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die Nachlassakten zum Zwecke der Einsichtnahme in seine Büroräume übersandt werden. |
2. Die Aktenübersendung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei das Interesse an einem reibungslosen Verfahrensgang (Minimierung des Verlustrisikos) gegen das Gewicht einer zu besorgenden Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Antragstellers (oder seines Mandanten) abzuwägen ist. |
(OLG Düsseldorf 1.8.08, I-3 Wx 118/08, n.v., Abruf-Nr. 083865). |
Sachverhalt
Der Erblasser verstarb in Duisburg. Der Antragsteller, der im Nachlassverfahren mögliche Erben vertritt, hat beantragt, ihm die Nachlassakten zum Zwecke der Einsichtnahme beim AG Meppen zur Verfügung zu stellen. Diesem Antrag hat das AG Duisburg entsprochen. Sodann hat er beantragt, ihm die an das AG Meppen übersandten Akten zwecks Einsichtnahme in seine Büroräume zu schicken. Das AG hat dies abgelehnt. Das LG hat die Beschwerde des Antragstellers hiergegen zurückgewiesen, wogegen sich die weitere Beschwerde des Antragstellers erfolglos richtet.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Das Recht der Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht beschränkt sich im FGG-Verfahren auf die Einsicht der Akten auf der Geschäftsstelle des aktenführenden Gerichts, § 34 Abs. 1 FGG. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass Akten dem Verfahrensbevollmächtigten zur Einsicht in seine Büroräume überlassen werden (BGH NJW 61, 559; OLG Köln FG-Prax 08, 71). Nachlasssachen enthalten regelmäßig Urkunden im Original, die sich bei Verlust der Akten nicht mehr rekonstruieren lassen (OLG Köln, a.a.O.). Dagegen spricht auch nicht, dass Akten zwischen den Gerichten versendet werden. Denn bei Herausgabe der Nachlassakten aus dem gerichtlichen Betrieb ist das Verlustrisiko höher.
Die Entscheidung darüber, ob sich die Akteneinsicht auf die Geschäftsstelle des Gerichts beschränkt oder ob sie einem Anwalt zur Mitnahme in seine Kanzlei überlassen oder dorthin übersandt werden, steht im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Rechtspflegers oder Richters (BGH, a.a.O.).
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