05.01.2009 | Nachlassverwaltung
Erbeserbe für Nachlassverwaltung antragsberechtigt
von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum
Auch dem Erbeserben steht das Antragsrecht gemäß § 1981 BGB zu (OLG Thüringen 10.9.08, 9 W 395/08, n.v., Abruf-Nr. 083864). |
Sachverhalt
Die Antragstellerinnen begehren die Anordnung der Nachlassverwaltung hinsichtlich des Nachlasses des vorverstorbenen X. Die Antragstellerinnen sind die gesetzlichen Erben der Erblasserin, die den X beerbt hat. Die Erblasserin und X waren Miteigentümerin zu je ½ eines Grundstücks, das mit hohen Verbindlichkeiten belastet war. Die Erblasserin hat das Grundstück ihrem Sohn übertragen, der auch die Verbindlichkeiten übernommen hat. Der Sohn hat die Erbschaft ausgeschlagen. Die Antragstellerinnen wollen die Haftung für die Verbindlichkeiten des X auf dessen Nachlass beschränken und beantragen Nachlassverwaltung. Das Nachlassgericht hat den Antrag abgelehnt, das LG die Beschwerde zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde wurde die Sache an das Nachlassgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Antragstellerinnen können gemäß § 1981 Abs. 1 BGB die Nachlassverwaltung beantragen. Dieses dem Erben zustehende Recht ist hier nach § 1922 BGB von der Erblasserin auf sie übergegangen. Grund: § 1922 BGB führt zu einem Übergang aller vererblicher Rechtspositionen auf den Erben, inklusive vermögensrechtlicher Rechtslagen. Die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass ist eine solche vermögensrechtliche Position (vgl. Staudinger/Marotzke, BGB, 08, § 1922 Rn. 229; Soergel/Stein, BGB, 13. Aufl., § 1922 Rn. 33). Diese steht dem Erben ohne zeitliche Beschränkung und ohne Rücksicht auf eine erfolgte Vermischung des Nachlasses mit seinem Eigenvermögen jederzeit zu. In diese Situation treten die Erbeserben ein. Die Rechtsposition des Nachlassgläubigers ändert sich nicht. Wie von den Erben kann er nun von den Erbeserben die Inventarerrichtung verlangen. Für die Vererblichkeit des Antragsrechts spricht auch, dass gemäß § 1994 BGB die Pflicht zur Inventarerrichtung als Voraussetzung für die beschränkte bzw. unbeschränkte Erbenhaftung auf den Erbeserben übergeht. Desweiteren ist das Antragsrecht hier auch nicht wegen Eintritts der Verwirkung bei der Erbin oder bei den Erbeserben untergegangen.
Praxishinweis
Im Zweifel ist gemäß § 1922 BGB von einer Vererblichkeit der Rechtsposition auszugehen (MüKo/Leipold, BGB, 4. Aufl., § 1922 Rn. 16, 21; Soergel/Stein, a.a.O., § 1922 Rn. 14). Anerkannt ist, dass z.B. das Anwartschaftsrecht oder die Bindung an ein Vertragsangebot, auf den Erben übergehen. Ausnahmen bestehen nur, wenn kraft Gesetzes oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung in besonderem Maße die vermögensrechtliche Position personenbezogen ist.
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