05.10.2009 | Nachlassverzeichnis
§ 2314 Abs.1 S. 2 BGB: (Auskunfts-)Recht ohne Durchschlagskraft?
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
Der Pflichtteilsberechtigte steht außerhalb des Nachlasses und ist zur Berechnung der Pflichtteilsansprüche auf vollständige und wahrheitsgemäße Angaben des Erben angewiesen. Auskunftsinstrumente sind auch das privatschriftliche oder notarielle Verzeichnis gemäß §§ 2314, 260 BGB. Bei dessen Aufnahme kann der Pflichtteilsberechtigte zugezogen werden. Die Frage, ob sich seine Auskunftslage durch Anwesenheit bei der Bestands- ermittlung substanziell verbessert, behandelt der folgende Beitrag.
1. Ausgangslage
Im Rahmen der Auskunftserteilung stellt sich die Frage, welche auch terminorientierten Mitwirkungspflichten dem Erben obliegen und welche Mitwirkungsrechte der Pflichtteilsberechtigte geltend machen kann.
Beispiel |
Pflichtteilsberechtigter P ist misstrauisch. Er geht davon aus, dass der Erbe E nicht alle Nachlassgegenstände offenbart. Daher möchte er bei der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses, das in der Wohnung von E erfolgen soll, anwesend sein. Insbesondere möchte er E auf bestimmte Nachlassgegenstände hinweisen. E hält das Kommen für unzulässig, da das vom Notar aufgenommene Verzeichnis die Präsenz von P überflüssig mache. Zudem müsse sich P an den vorgegebenen Termin von E am 10.9.09 halten. Wie ist die Rechtslage? |
2. Pflichten des Erben E
Als Auskunftsschuldner muss E mit angemessenem Aufwand dafür Sorge tragen, dass P seine Anwesenheit zeitlich organisieren und einen Termin auch einhalten kann. Also muss E aktiv werden und sich mit P abstimmen. Er ist gehalten, dem P mehrere Auswahltermine zu offerieren. Andernfalls könnte E im schlimmsten Fall die ihm nicht genehme Anwesenheit des P vereiteln (zur Mitwirkungspflicht OLG Brandenburg, ZErb 04, 104, 105) z.B., wenn sich in der Wohnung des Erblassers Nachlassgegenstände befinden, die der E dem Nachlassvermögen unlauter entziehen möchte.
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