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  • · Fachbeitrag · Auskunft

    Alternativen zum notariellen Nachlassverzeichnis

    von RA Ernst Sarres, FA Erbrecht und Familienrecht, Düsseldorf

    | Das notarielle Nachlassverzeichnis als anerkanntes Auskunftsinstrument des Pflichtteilsberechtigten gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB gegen den Alleinerben beschäftigt Rechtsprechung und Schrifttum. Im Mittelpunkt stehen eigenständige Ermittlungen des Notars. Werden diese nicht beachtet, kann dies dazu führen, dass das Notarverzeichnis unwirksam ist. Erbrechtliche Alternativen, die den Pflichtteilsstreit erledigen, geraten etwas in den Hintergrund. Der Beitrag zeigt eine solche Alternative. |

    1. Bedeutung des Notarverzeichnisses

    Gem. §§ 2314, 260 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte noch ein Notarverzeichnis verlangen, auch wenn der Erbe bereits ein Privatverzeichnis zum Bestand des Nachlasses erstellt hat. Dagegen ist er nicht berechtigt, nach einem notariellen Verzeichnis noch ein Privatverzeichnis zu fordern. Diese Reihenfolge kennzeichnet trotz inhaltlicher Gleichwertigkeit der Verzeichnisse eine höhere Richtigkeitsgewähr für das Notarverzeichnis (BGH NJW 61, 602, 604; OLG Düsseldorf RNotZ 08, 105). Das Notarverzeichnis ist aber zunehmend Wirksamkeitsproblemen ausgesetzt. Ursache hierfür ist auch Rechtsprechung der OLGe, die dem Notar i. d. R. in persona strenge Ermittlungen zum Nachlassbestand auferlegen. Sie verlangt, dass der Notar für das von ihm bestätigte Bestandsverzeichnis inhaltlich verantwortlich zeichnet (siehe nur OLG Düsseldorf RNotZ 08, 105; OLG Koblenz DNotZ 14, 780; OLG Schleswig ZEV 11, 376; OLG Bamberg ZEV 16, 580). Gefordert werden Ermittlungen verschiedener Art bei Geldinstituten oder Behörden sowie anderen Stellen, wobei die einzelnen Berechtigungen des Notars noch umstritten sein dürften.

    2. Anwaltliche Mandate

    Fraglich ist, welche Relevanz das Notarverzeichnis für anwaltliche Mandate noch haben kann. I. d. R. beginnt die Rechtsverfolgung mit dem Anschreiben an den Erben und der Aufforderung, ein Privatverzeichnis zu erstellen. Der Pflichtteilsberechtigte geht oft erst nach langen Verhandlungen zum Notarverzeichnis über. Kooperiert der Erbe nicht, droht dem Pflichtteilsberechtigten die Verjährung seines Anspruchs.