04.10.2010 | Nicht eheliche Lebensgemeinschaft
Rückzahlung von Sanierungsinvestitionen
von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum
Ein Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft hat nach dem Tod des Partners gegen dessen Erben keinen Anspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB auf Rückzahlung von Sanierungsinvestitionen in ein ehemals gemeinsam bewohntes Haus (OLG Brandenburg 27.5.10, 9 U 2/09, n.v., Abruf-Nr. 102953). |
Sachverhalt
Die Klägerin lebte mit dem Vater des Beklagten - dem Erblasser - in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Dieser war neben seiner ehemaligen Ehefrau Miteigentümer eines Hausgrundstücks. Die Klägerin behauptet, dass sie in den Jahren 02 bis 04 gut 10.000 EUR für Sanierungsinvestitionen aufgewendet habe. Zur Absicherung dieser Investitionen sei beabsichtigt gewesen, ihr ein grundbuchlich gesichertes lebenslanges Wohnrecht einzuräumen. Dies sei am Widerspruch der ehemaligen Ehefrau des Erblassers gescheitert. Durch die gemeinsam mit dem Erblasser getätigten Aufwendungen sei es zu einem Wertzuwachs des Grundstücks von ca. 26.000 EUR gekommen. Ihr Anteil an den Aufwendungen habe 48 Prozent betragen, sodass der Beklagte als Alleinerbe des Erblassers um 12.480 EUR bereichert sei. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob es bei der Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft durch den Tod eines Partners einen Bereicherungsanspruch überhaupt geben kann. Ein Anspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt BGB setzt voraus, dass der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Hierbei reichen für den bezweckten Erfolg nicht einseitige Vorstellungen aus, sondern es muss hierüber eine Willensübereinstimmung erzielt worden sein. Eine solche konkrete Zweckabrede kann vorliegen, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (BGHZ 177, 193, 206).
Die Klägerin hat eine solche Zweckvereinbarung im Hinblick auf die Investitionen in die gemeinsam bewohnte Immobilie vorliegend behauptet. Eine solche Leistungsbeziehung konnte aber nur zwischen ihr und ihrem Lebenspartner bestehen. Die Klägerin wollte insbesondere keine Leistungen zugunsten des Beklagten, dem Sohn ihres Lebenspartners aus dessen gescheiterter Ehe erbringen. Der Beklagte ist damit nicht i.S. von § 812 BGB durch eine Leistung der Klägerin bereichert. Dessen Vermögenserwerb beruht auf erbrechtlicher Grundlage. Der ererbte Nachlass war aber nicht mit einem entsprechenden Ausgleichsanspruch belastet, sodass der Beklagte auch nicht unter dem Aspekt der Haftung für eine Nachlassverbindlichkeit zur Zahlung verpflichtet ist. Denn die Klägerin hatte gegen den Erblasser zu keinem Zeitpunkt einen bereicherungsrechtlichen Anspruch wegen Zweckverfehlung. Denn bis zu seinem Tod hatte die nichteheliche Lebensgemeinschaft Bestand, sodass diese weiterhin den Rechtsgrund für die Investitionen der Klägerin bildeten.
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