01.05.2005 | Nießbrauch
Der Nießbrauchsvorbehalt im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer
In der Gestaltungspraxis spielt der Nießbrauchsvorbehalt eine große Rolle. Der Beitrag zeigt dessen steuerliche Seite auf.
Vorteile des Nießbrauchsvorbehalts
Durch den Nießbrauchsvorbehalt wird eine abschließende Vermögensübertragung vorgenommen, ohne dass sich der Zuwendende zunächst vollständig von dem betroffenen Vermögensgegenstand trennen muss. Der Übergeber behält sich das Recht vor, sämtliche Nutzungen aus dem belasteten Wirtschaftsgut zu ziehen, § 1030 BGB. Damit geht die Pflicht des Nießbrauchers einher, die bisherige wirtschaftliche Bestimmung des Wirtschaftsguts zu erhalten und dafür nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu sorgen.
Der Nießbrauch ist als dingliches Recht auf Ziehung der gesamten Nutzungen einer Sache (§ 1030 BGB) oder eines Rechts (§ 1068 Abs. 1 BGB) gerichtet. Daneben hat der Nießbraucher ein Recht zum Besitz, § 1036 BGB. Der Bedachte (der neue Eigentümer) erhält spätestens mit dem Tod des Zuwendenden den unbelasteten Gegenstand. Das Nießbrauchsrecht ist weder übertragbar (§ 1059 S. 1, § 1068 Abs. 2 BGB) noch vererblich (§§ 1061, 1068 Abs. 2 BGB). Einkommensteuerrechtlich werden dem Vorbehaltsnießbraucher weiter die gezogenen Einkünfte zugerechnet.
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