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  • 01.06.2005 | Nießbrauch

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: Nießbrauchsvorbehalt für Personenmehrheiten

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht, Alsfeld

    Der Nießbrauch ist sehr beliebt, da der Zuwendende trotz der Übergabe des Gegenstands/Rechts sämtliche Nutzungen daraus ziehen darf; §§ 1030, 1068 BGB (dazu Siebert, EE 05, 78). Der Beitrag zeigt die steuerlichen Besonderheiten auf, wenn der Nießbrauch mehreren Personen vorbehalten wird.  

     

    Zwei Gestaltungsweisen möglich

    Soll der Nießbrauch für mehrere Personen vorbehalten werden, ergeben sich grundsätzlich zwei Gestaltungsvarianten:  

     

    • Der Übergeber kann das Nießbrauchsrecht für sich allein vorbehalten und für den Fall seines Vorversterbens zu Gunsten des überlebenden Ehegatten bestellen (sog. nachgeschaltetes Nießbrauchsrecht).

     

    • Er kann sich und den Ehegatten aber auch als Gesamtberechtigte mit dem Nießbrauch ausstatten. Steuerlich ergeben sich hier Unterschiede.

     

    Nachgeschalteter Nießbrauchsvorbehalt