· Fachbeitrag · Nießbrauch
Vorbehaltsnießbrauch: steuerliche Aspekte zur Gestaltung bei Immobilien im Privatvermögen
von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin
| Die Schenkung einer Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt ist steuerlich interessant, weil der Nießbrauch als Nutzungsauflage die schenkungssteuerliche Bemessungsgrundlage reduziert. Dieser Beitrag zeigt, was Sie bei der Gestaltung aus steuerlicher Sicht wissen sollten. |
1. Der Nießbrauch als Gestaltungsmittel
Nach § 1030 BGB kann eine Sache in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen. Die Bestellung des Nießbrauchs ist keine Gegenleistung desErwerbers (BMF 30.9.13, IV C 1-S 2253/07/10004, BStBl I 13, 1184, Tz. 40).
Bei einem Nießbrauch erfolgt eine Trennung von Eigentum und Nutzungsrecht. Der Nießbraucher wird berechtigt, die Früchte und Gebrauchsvorteile zu ziehen, §§ 1030 ff. BGB. Der Nießbrauch kann dabei als Vorbehalts- oder Zuwendungsnießbrauch gewährt werden. Beim Zuwendungsnießbrauch wird dem Beschenkten ein Nießbrauch an einer Sache oder einem Recht eingeräumt. Wird ein Gegenstand schenkweise übertragen und daran zugunsten des Schenkers der Nießbrauch bestellt, handelt es sich um einen Vorbehaltsnießbrauch. Der Vorbehaltsnießbrauch ist zivilrechtlich eine Auflage zulasten des Beschenkten im Rahmen der Schenkung gem. § 525 BGB. Stirbt der Nießbraucher, erlischt der Nießbrauch kraft Gesetzes, § 1061 BGB.
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