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  • 06.07.2009 | Nießbrauch

    Nach Wegfall des § 25 ErbStG: Nießbrauch als Gestaltungsinstrument wieder interessant

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA für Steuerrecht, Braunschweig

    Durch die Erbschaftsteuerreform ist das Abzugsverbot des § 25 ErbStG ersatzlos entfallen. Damit ist die vorweggenommene Erbfolge gegen Nießbrauch steuerlich wesentlich attraktiver geworden, da die Nießbrauchslast jetzt mit ihrem Kapitalwert in Abzug gebracht werden kann. Der folgende Beitrag zeigt an einem Beispiel, in welchem Umfang eine Steuerreduzierung eintritt. Das Berechnungsschema ist generell anwendbar und befähigt, mit wenigen Eingangswerten sofort die Steuerersparnis zu berechnen.  

     

    Beispiel

    Der Vater V beabsichtigt, ein vermietetes Mehrfamilienhaus seinem Sohn S im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen. Das Objekt erwirtschaftet einen jährlichen Überschuss über den Werbungskosten in Höhe von 56.000 EUR. V möchte auf diese Einnahmen bis zu seinem Tod nicht verzichten. Zum Zeitpunkt der vorgesehenen Übertragung ist V 56 Jahre alt. Die Beteiligten wollen wissen, ob es unter schenkungssteuerlichen Gesichtspunkten empfehlenswert ist, das Haus mit Vorbehaltsnießbrauch auf S zu übertragen. Der Verkehrswert des Objekts beträgt 1.150.000 EUR.  

     

    Das folgende Berechnungsschema zeigt die schenkungssteuerlichen Folgen der Vermögensübertragung mit und ohne Nießbrauch auf.  

     

    Berechnungsschema: Steuerlast mit und ohne Nießbrauch

     

     

    mit Nießbrauch  

    ohne Nießbrauch  

    Verkehrswert des Grundstücks Abschlag 10 %, § 13c ErbStG (gilt für bebaute Grundstücke, die zu Wohnzwecken vermietet werden)  

     

    1.150.000  

    115.000  

    1.035.000  

    1.150.000  

    115.000  

    1.035.000  

    Ermittlung Nießbrauchswert (Berechnungsschritte 2 bis 5, Ergebnis 6)  

     

     

     

    Kapitalwert im Jahresbetrag von 1 EUR (Schenker, 56 J.)  

    13.508  

     

     

    Durchschnittlicher Jahreswert  

    56.000  

     

     

    Max. Jahreswert (18,6tel von 1.150.000 = Steuerwert des Grundstücks  

    61.828  

     

     

    Tatsächlicher Kapitalwert des Nießbrauchs  

    756.448  

     

     

    ./. Wert des Nießbrauchs als abzugsfähige Belastung  

     

    ./. 756.448  

    278.552  

     

    Bereicherung./. Persönlicher Freibetrag, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG  

     

     

    ./. 400.000  

     

    ./. 400.000  

    Steuerpflichtiger Erwerb  

     

    0,00  

    635.000  

    Abgerundet  

     

    0,00  

    635.000  

    Tatsächlich anfallende Schenkungssteuer (19 %)  

     

    0,00  

    120.650