06.07.2009 | Nießbrauch
Nach Wegfall des § 25 ErbStG: Nießbrauch als Gestaltungsinstrument wieder interessant
von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA für Steuerrecht, Braunschweig
Durch die Erbschaftsteuerreform ist das Abzugsverbot des § 25 ErbStG ersatzlos entfallen. Damit ist die vorweggenommene Erbfolge gegen Nießbrauch steuerlich wesentlich attraktiver geworden, da die Nießbrauchslast jetzt mit ihrem Kapitalwert in Abzug gebracht werden kann. Der folgende Beitrag zeigt an einem Beispiel, in welchem Umfang eine Steuerreduzierung eintritt. Das Berechnungsschema ist generell anwendbar und befähigt, mit wenigen Eingangswerten sofort die Steuerersparnis zu berechnen.
Beispiel |
Der Vater V beabsichtigt, ein vermietetes Mehrfamilienhaus seinem Sohn S im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen. Das Objekt erwirtschaftet einen jährlichen Überschuss über den Werbungskosten in Höhe von 56.000 EUR. V möchte auf diese Einnahmen bis zu seinem Tod nicht verzichten. Zum Zeitpunkt der vorgesehenen Übertragung ist V 56 Jahre alt. Die Beteiligten wollen wissen, ob es unter schenkungssteuerlichen Gesichtspunkten empfehlenswert ist, das Haus mit Vorbehaltsnießbrauch auf S zu übertragen. Der Verkehrswert des Objekts beträgt 1.150.000 EUR. |
Das folgende Berechnungsschema zeigt die schenkungssteuerlichen Folgen der Vermögensübertragung mit und ohne Nießbrauch auf.
Berechnungsschema: Steuerlast mit und ohne Nießbrauch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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