02.02.2011 | Patientenverfügung
Der direkte Weg zur Patientenverfügung und ihre Umsetzung
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
Das seit dem 1.9.09 geltende „Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“ (BGBl 09 I, 2286 ff.) hat mit § 1901a BGB erstmalig die Patientenverfügung gesetzlich normiert und Begleitregelungen in §§ 1901b BGB ff. geschaffen. Seitdem wird intensiv um bestmögliche Gestaltungen gerungen. Reformen und Gestaltungen gehen aber ins Leere, wenn die Patientenverfügung als verkörperte Urkunde nicht zeitnah vom behandelnden Arzt bzw. nach Maßgabe des Vertreters des Patienten beurteilt und umgesetzt werden kann. Dazu der folgende Beitrag.
Informationsträger Vorsorgeregister
Seit dem 1.9.09 können beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer Patientenverfügungen auch allein im Zusammenhang mit Betreuungsverfügungen gemeldet werden (www.vorsorgeregister.de).
Gegenstand der Registrierung sind auch die wesentlichen Daten der Person des Erstellers. Hierdurch wird ad hoc aber der Arzt nicht über den Willen des notfallkranken und nicht mehr äußerungsfähigen Patienten informiert. Denn Zugang zu den Daten beim Vorsorgeregister haben vornehmlich die Betreuungsgerichte, die die Existenz von Vorsorgevollmachten in Erfahrung bringen wollen. Krankenhäuser können unmittelbar ebenfalls keine Informationen erhalten. Im Übrigen kann bis zu deren Kenntnisnahme vom Inhalt einer Patientenverfügung viel Zeit vergehen.
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