31.07.2009 | Patientenverfügung
Einzelheiten zur Reform: Das Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
In EE 09, 117, haben wir über die gesetzlichen Neuregelungen zur Patientenverfügung berichtet. Am 10.7.09 passierte das Gesetz den Bundesrat und wird am 1.9.09 in Kraft treten. Der neue § 1901b BGB regelt das „Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens“. Diese für die Praxis wichtige, aber in ihrer Umsetzung auch diffizile Vorschrift wirft offene Fragen auf.
Gesetzgeberischer Zweck des § 1901b BGB n.F.
Der Gesetzgeber will durch „multilaterale Abstimmung“ Unsicherheiten und Streit über den wahren Willen des Patienten beseitigen. Deren Ursachen lagen bisher im gänzlichen Fehlen oder an sprachlichen Unklarheiten der Verfügungen und der großen Schwierigkeit, den mutmaßlichen Willen über Dritte oder durch gelegentliche thematische Hinweise zu ermitteln.
Schon dabei wird deutlich, dass das gesetzgeberische Ergebnis mit dem „Stünker-Entwurf“ nicht zu einfacheren Lösungen führen dürfte. Denn eine Patientenverfügung ist freiwillig und setzt auch in Zukunft keine vorherige Beratung voraus. Die (meist privatschriftliche) Verfügung bleibt so unberechenbar und für spätere Entscheidungsträger interpretierungsbedürftig. Die Gesetzesmaterialien können daher lediglich empfehlen, sich wegen ihres Inhalts durch einen Arzt, fachkundige Verbände oder Selbsthilfegruppen beraten zu lassen, Zeit und Ort ihrer Errichtung aufzunehmen und sie später bei Bedarf zu aktualisieren (BT-Drucksache 16/13314, S. 19).
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