04.01.2010 | Patientenverfügung
Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an die Gestalter von Patientenverfügungen
von RA Ernst Sarres, FA Familien und Erbrecht, Düsseldorf
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts („Patientenverfügungsgesetz“) enthält in § 1901a BGB mit einer erstmalig gesetzlich vorgegebenen Definition einer Patientenverfügung einige unterschätzte Fragestellungen, die rechtlich und medizinisch erhebliche Bedeutung haben und daher hohe Anforderungen an den Gestalter einer Verfügung stellen. Der folgende Betrag befasst sich mit den grundlegenden Voraussetzungen einer wirksamen (anwendbaren) Patientenverfügung.
1. Selbstbestimmungsrecht als überragende Leitlinie
Maßstab für den Inhalt und die Ausgestaltung einer schriftlichen Patientenverfügung, in der festgelegt werden kann, in welchem Krankheitsstadium eine ärztliche Maßnahme gewünscht oder abgelehnt wird, ist das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen. Es kommt nicht darauf an, ob die Anordnungen medizinisch sinnvoll und vernünftig sind oder aus ärztlicher Sicht auch nicht krankheitskonform sind (vgl. die ausführliche Begründung BT- Drucksache 16/8442, 7 ff. mit Hinweis auf BGH NJW 03, 1862). Entscheidend ist der Wille des Patienten.
2. Definition der Patientenverfügung
Nach § 1901a BGB kann ein entscheidungsfähiger Volljähriger durch schriftliche Vorausverfügung konkret bestimmen, ob er zukünftig bei einem speziellen Krankheitsstadium in eine bestimmte ärztliche Untersuchung, Heilbehandlung oder sonstige ärztliche Eingriffe einwilligt oder diese untersagt. Die vom Betroffenen vorgenommene antizipierte Darstellung seiner „Lebens- und Behandlungssituation“ sollte möglichst so präzise sein, dass der später behandelnde Arzt ohne Ermessensspielraum daraus ein Krankheitsstadium oder eine bestimmte Diagnose ableiten kann. Erst wenn diese konkrete Einschätzung möglich ist, liegt eine gemäß § 1901a BGB wirksame Patientenverfügung vor, und zwar mit Bindungswirkung für Arzt und medizinisches Personal. Der Arzt muss dann die weiteren vorausverfügten Anweisungen des Patienten respektieren und umsetzen.
3. Schlüssigkeit der Patientenverfügung
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