02.06.2010 | Patientenverfügung
Nur konkrete Handlungsanweisungen sichern wirksame Patientenverfügung
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
Gemäß § 1901a BGB kann der Betroffene in einer Patientenverfügung für bestimmte zukünftige Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe verbindliche Anweisungen erteilen oder auch deren Unterlassungen verbindlich anordnen. Die hierfür erforderlichen konkret formulierten Maßnahmen für zukünftiges ärztliches Handeln stellt eine besondere Herausforderung für die zukünftige Rechtspraxis dar und bietet schon jetzt Anlass, ältere Patientenverfügungen auf den Prüfstand zu stellen. Der folgende Beitrag befasst sich mit Abgrenzungsfragen (zu Erscheinungsformen der Patientenverfügung, Änderung, Widerruf und Neuerrichtung vgl. auch Sarres, EE 10, 81).
Gesetzgeber gibt wenig Hilfestellung
Folgende Formulierungen erfüllen nicht die Anforderung an eine wirksame Patientenverfügung und haben keine Bindungswirkung, wenn es um eine zukünftige Behandlung oder Behandlungswünsche geht:
- „Wenn ich einmal sehr krank und nicht mehr in der Lage bin, ein für mich erträgliches umweltbezogenes Leben zu führen, möchte ich würdevoll sterben dürfen.“ (BT-Drucksache 16/8442, S. 13)
- „Ich möchte von Dr. ... im Krankhaus ... in ... behandelt werden.“ (BT-Drucksache 16/8442, S. 13)
- „Falls ich wegen Alters, Unfalls oder Krankheit medizinisch behandelt werden muss, ist es mein unbedingter Wille, dass keine lebensverlängernden Maßnahmen ergriffen werden, wenn ein menschenwürdiges Weiterleben nicht gewährleistet ist.“ (AG Siegen RNotZ 08, 351)
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