05.01.2011 | Patientenverfügung
Ohne Vollmacht können medizinische Maßnahmen scheitern
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
Die seit 1.9.09 geltende gesetzliche Regelung der Patientenverfügung hat zahlreiche Unsicherheiten beseitigt. Hierbei wird aber häufig übersehen, dass die Umsetzung medizinisch dringlicher Maßnahmen mehrere konkrete schriftliche Erklärungen voraussetzt, um verzögernde gerichtliche Genehmigungen zu vermeiden.
Beispiel |
Ehemann M arbeitet auf gefährlichen Baustellen. Er hat weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Patientenverfügung errichtet. Er stürzt und wird wegen zahlreicher lebensgefährlicher Verletzungen ins künstliche Koma versetzt. Nach drei Wochen empfehlen die Ärzte einen riskanten Eingriff, um seinen Zustand zu stabilisieren. Ehefrau F ist für den Eingriff. Wie ist die Rechtslage? |
Konsequenzen fehlender Willenserklärungen
Liegt weder eine Patientenverfügung noch eine Vorsorgevollmacht vor, ist eine gerichtliche Entscheidung einzuholen, § 1904 Abs. 1 BGB. Hierauf könnte nur verzichtet werden, wenn ohne die sofortige Durchführung der ärztlichen Maßnahme die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betroffene verstirbt (Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1904 Rn. 15).
Lösung |
F kann keine Entscheidung für M treffen, da weder eine Patientenverfügung noch eine Vollmacht vorliegt. Vielmehr bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1904 BGB. |
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