06.07.2011 | Pflichtteil
Berücksichtigung dinglicher Belastungen eines Grundstücks bei der Pflichtteilsberechnung
von RA und Notar Reinhold Redig, Mörlenbach
Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs bleiben dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen (hier: Grundschuld) als zweifelhafte Verbindlichkeiten gemäß § 2313 Abs. 2 S. 1 BGB bei der Nachlassbewertung außer Ansatz, wenn und solange ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist. Das gilt auch, wenn die dingliche Belastung zur Absicherung der gegenüber einem Dritten bestehenden Verbindlichkeit bestellt wurde (BGH 10.11.10, IV ZR 51/09, ZEV 11, 27, Abruf-Nr. 103952). |
Sachverhalt
Die Kläger machen gegen den Beklagten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach der verstorbenen Mutter des Beklagten und Großmutter der Kläger geltend. Mit Testament hatte die Erblasserin den Beklagten zu ihrem Alleinerben eingesetzt. Der Ehemann der Erblasserin und ihr anderer Sohn, der Vater der Kläger, waren bereits vorverstorben. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Grundstücken im Allein- oder Miteigentum der Erblasserin. Der Grundbesitz der Erblasserin ist mit Grundpfandrechten belastet, welche Kreditverbindlichkeiten einer GmbH & Co. KG absichern, an welcher der Beklagte maßgeblich beteiligt ist. Eine Einbringung der Grundstücke in die KG erfolgte nicht. Die Erblasserin gestattete allerdings die kostenfreie Nutzung des Grundbesitzes durch die KG. Im Zeitpunkt des Erbfalls waren die Grundschulden mit 714.963,42 DM valutiert. Eine Inanspruchnahme der Grundschulden durch die finanzierenden Kreditinstitute ist bislang nicht erfolgt. Das LG und das OLG (OLG Nürnberg BeckRS 2010, 28685) haben der Klage teilweise stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
§ 2313 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB ist einschlägig. Danach bleiben bei der Feststellung des Werts des Nachlasses Rechte und Verbindlichkeiten vorläufig außer Ansatz, wenn es sich um aufschiebend bedingte, ungewisse oder unsichere Rechte handelt. Sie bleiben außer Ansatz, solange ungewiss ist, ob und inwieweit es zu einer Inanspruchnahme des Grundpfandrechts kommt (so schon RG SeuffArchiv 68, 237 zu im Nachlass befindlichen, mit einem Pfandrecht belasteten Wertpapieren). Dazu folgende Übersicht:
Übersicht: Bedingte, ungewisse oder unsichere Rechte |
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