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  • 31.07.2009 | Pflichtteil

    Das sind die Änderungen im Pflichtteilsrecht

    von Prof. Dr. Jürgen Damrau, Konstanz

    Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts tritt am 1.1.10 in Kraft. Auch wenn Vieles aus dem Regierungsentwurf nicht umgesetzt wurde, beziehen sich die meisten Neuregelungen immer noch auf das Pflichtteilsrecht (Gesetzestext BT- Drucksache 16/13543, Abruf-Nr. 092421). So wirken sich die geänderten Vorschriften in der Praxis aus.  

     

    1. Ausschlagungsrecht des Pflichtteilsberechtigten, § 2306 BGB

    In § 2306 Abs. 1 BGB a.F. musste bisher zwischen dem Fall, dass der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil kleiner oder gleich groß war wie der Pflichtteil (bisher Satz 1) und dem Fall, dass der Erbteil größer war als der Pflichtteil (bisher Satz 2), unterschieden werden. Diese Unterscheidung ist nun beseitigt (§ 2306 Abs. 1 BGB n.F.). Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann, wenn sein Erbteil durch die Einsetzung eines Nacherben, eine Testamentsvollstreckung oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, immer die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen.  

     

    Auf § 2305 BGB wirken sich die Änderung des § 2306 BGB auch aus. Danach kann der Pflichtteilsberechtigte einen Zusatzpflichtteil verlangen, wenn der ihm hinterlassene Erbteil geringer ist als sein Pflichtteil (§ 2305 BGB). Da der Pflichtteilsberechtigte nunmehr stets das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil verlangen kann, wenn der Erbteil beschränkt oder beschwert ist (§ 2306 Abs. 1 BGB n.F.), musste klargestellt werden, dass die Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 BGB bezeichneten Art außer Betracht bleiben.