06.10.2008 | Pflichtteil
Der privatschriftliche Pflichtteilsvergleich – ein einfaches Streitbeendigungsinstrument?
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
Erbe und Pflichtteilsberechtigter stehen in der Regel im familiären Näheverhältnis. Es besteht Interesse daran, ohne dass Dritte intervenieren, einen Pflichtteilsstreit oder eine familieninterne Vermögenszuteilung zeitnah und ohne Prozess abzuschließen, um Pflichtteilsansprüche zu erfüllen. Hierfür kommt der sog. Pflichtteilsvergleich in Betracht.
Keine gesetzliche Regelung
Der Pflichtteilsvergleich ist nicht gesetzlich normiert. Da der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen schuldrechtlichen Geldzahlungsanspruch hat, erscheint es fast selbstverständlich, dass der Pflichtteilsvergleich seine Grundlage in § 779 BGB hat, da die Parteien sich in der Regel durch gegenseitiges Nachgeben einigen. In der Praxis kann der Pflichtteilsvergleich Elemente des Erlassvertrags gemäß § 397 BGB aufweisen, da der Pflichtteilsberechtigte dem Erben – z.B. wegen Bewertungsproblemen – Teilansprüche pauschal erlässt. Umgekehrt kann der Pflichtteilsvergleich auch ein streitbeendendes vertragliches Anerkenntnis des Erben beinhalten (OLG Düsseldorf FamRZ 00, 367, 368).
Übersicht: Vorteile des Pflichtteilsvergleichs |
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Beispiel: Pflichtteilsvergleich |
Alleinerbe A des B findet im Nachlass ein Grundstück, das in den letzten Jahren mehrfach durch Makler und Gutachter bewertet worden ist. Danach liegt der erzielbare Marktwert der Immobilie zwischen rund 220.000 EUR und 240.000 EUR. Weiterer nennenswerter Nachlass ist nicht vorhanden. Die Wohnung des Erben hatte eine sehr einfache Einrichtung. |
Musterformulierung: Pflichtteilsvergleich |
Pflichtteilsvergleich zwischen ..., wohnhaft in ..., Alleinerbe nach ..., gemäß Erbschein des Nachlassgerichts ... (Az.) und ..., wohnhaft in ..., Pflichtteilsberechtigter
Vorbemerkung
Aufgrund des am ... eröffneten Testaments des Nachlassgerichts ... vom ... ist Herr/Frau ... Alleinerbe/Alleinerbin, Herr/Frau ... Pflichtteilsberechtigter/Pflichtteilsberechtigte.
§ 1 Gegenstand des Vergleichs Gegenstand des Vergleichs ist die Klärung der Pflichtteilsberechtigung von ... am Nachlass des ...
Die Pflichtteilsquote für den Pflichtteilsberechtigten, ..., beträgt ½ Anteil am Nachlass des Erben.
§ 2 Nachlassvermögen Die Parteien sind sich darin einig, dass der einzige nennenswerte Nachlassgegenstand das Grundstücks in ... ist (Grundbuchbeschrieb).
Ein Nachlassverzeichnis wurde bisher vom Pflichtteilsberechtigten nicht verlangt.
Dieser verzichtet hiermit auf ein Verzeichnis, da weiteres Vermögen sich nicht im Nachlass befinden kann.
§ 3 Bewertung Zum o.g. Grundstück (..) liegen folgende drei zeitnahen Gutachten vor (1./2./3.), die zu vergleichbaren Ergebnissen kommen.
Die Parteien erkennen sämtliche Gutachten als Grundlage des Vergleichs an und einigen sich im Mittel auf einen Wert für das Grundstück in Höhe ... EUR (in Worten: ...).
Jede Partei erkennt diese Bewertung als verbindlich an.
§ 4 Zahlung Der Erbe zahlt an den Pflichtteilsberechtigten zur Erfüllung dieses Pflichtteilsanspruchs nach einer Pflichtteilsquote von ½-Anteil den Vergleichsbetrag von ... EUR bis zum ... zu Händen des Pflichtteilsberechtigten.
Erfüllungswirkung hat nur die Überweisung auf das Konto Nr. … bei der ... (Bank) ... in ...
§ 5 Verzinsung Sollte der Erbe mit der Zahlung ab ... in Verzug geraten, ist der gesamte Betrag mit einem jährlichen Zinssatz von 14 % zu verzinsen.
§ 6 Abgeltungsklausel Mit vollständiger Zahlung des Betrags in Höhe von ... EUR sind sämtliche erbrechtlichen und zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Pflichtteilsrechtsverhältnis zwischen ... / ... abgegolten. Gleichzeitig sind sich die Parteien darüber einig, dass etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht bestehen oder im Fall des Bestehens nicht geltend gemacht werden.
§ 7 Kosten Jede Partei trägt ihre Kosten sowie eine etwa anfallende Steuer selbst. Eine Kostenerstattung findet unter keinem Gesichtspunkt statt.
§ 8 Sonstiges Die Parteien vereinbaren bewusst keine Nachabfindung. Mit diesem Vergleich soll diese erbrechtliche Angelegenheit endgültig rechtlich und wirtschaftlich ihren Abschluss finden. |