15.03.2010 | Pflichtteil
Hoch problematisch: Berücksichtigung latenter Steuern bei der Ermittlung des Nachlasswerts
von RA Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA StR, Braunschweig/Magdeburg
Ist im Nachlass ein Unternehmen vorhanden und stehen Pflichtteilsansprüche im Raum, muss dieses Unternehmen im Rahmen der Ermittlung der Nachlasshöhe bewertet werden. Große Schwierigkeiten bereitet dabei die Berücksichtigung sogenannter latenter Steuern, die anfallen würden, wenn man das Unternehmen verkauft, um seinen Wert zu realisieren. Der folgende Beitrag stellt anhand eines Beispielsfalls den aktuellen Meinungsstand vor.
Beispiel |
Das Vermögen des verstorbenen E besteht im Wesentlichen aus seinem Handelsunternehmen. Der verwitwete E hinterlässt zwei Söhne (S 1 und S 2), die beide kein Interesse haben, das Unternehmen fortzuführen. S 1 ist testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt; S 2 verlangt seinen Pflichtteil.
S1 hat nach einiger Zeit einen Käufer für das Unternehmen gefunden. Aus dem Erlös will er den Pflichtteilsanspruch seines Bruders befriedigen. Bei der Veräußerung werden einkommensteuerpflichtige Gewinne nach § 16 Abs. 3 EStG entstehen. Ist die daraus resultierende Steuerlast bei der Pflichtteilsberechnung mindernd zu berücksichtigen? |
Abzugsfähigkeit latenter Steuern
Der BGH hat bereits im Jahre 1972 entschieden, dass die sog. latenten Steuerlasten auf keinen Fall abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten sind (BGH NJW 72, 1269). Denn die Steuerbelastung hat grundsätzlich der oder die Erben zu tragen. Die Gewinne sind deren jeweiligen Steuersätzen unterworfen.
Der BGH hat sich bisher noch nicht eindeutig zu der Frage geäußert, ob bei der Unternehmensbewertung im Rahmen der Nachlassbewertung latent vorhandene Ertragssteuerlasten wertmindernd zu berücksichtigen sind. Ebenso ist noch ungeklärt, ob eine Berücksichtigung der latenten Steuern stets einen Verkauf der betreffenden Nachlassgegenstände voraussetzt.
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