01.11.2006 | Pflichtteil
Latente Steuerlast bei der Bemessung von Pflichtteilsansprüchen
Bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen geht es überwiegend um Fragen der Vermögensermittlung bzw. der Bewertung. Dabei stellt sich die Frage, ob die auf Vermögenswerten lastenden latenten Steuern, die bei einer Veräußerung durch den Erben realisiert würden, bei der Bemessung des Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen sind. Dazu im Einzelnen:
Woher rühren latente Steuern?
Da der Pflichtteil vom Nettonachlasswert berechnet wird, sind sämtliche vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten und Erbschaftsverwaltungsschulden abzusetzen. Das gilt auch für Steuern. Fraglich ist nur, ob dazu auch diejenige latente Steuerbelastung gehört, die sich ergeben würde, wenn der Erbe die unternehmerische Beteiligung veräußert. Veräußert ein Erbe steuerlich gebundene Vermögenswerte, insbesondere Betriebsvermögen oder Anteile an Personengesellschaften, kommt es regelmäßig zur Realisierung von Ertragsteuern. Der Erbe muss die stillen Reserven versteuern. Stille Reserven sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Wert des Unternehmens und der Summe der Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter. Nach § 16 Abs. 1 EStG gehört der Unterschiedsbetrag zwischen dem um die Veräußerungskosten verminderten Veräußerungspreis und dem steuerlichen Wert des Betriebsvermögens zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und unterliegt somit voll der Einkommensteuer.
Wie wird der Gewinn ermittelt?
Der Veräußerungsgewinn ist vom laufenden Gewinn abzugrenzen. Denn nur auf den Veräußerungsgewinn werden die Ermäßigungsvorschriften angewendet. Dieser ermittelt sich gemäß § 16 Abs. 1 EStG wie folgt:
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