02.02.2011 | Pflichtteil
Nachlassgegenstände richtig bewerten
von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum
Die Bewertung von Nachlassgegenständen, die nach dem Erbfall veräußert werden, orientiert sich, soweit nicht außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, am tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände (hier: Grundstücke) zu einem Preis veräußert werden, der über oder unter dem durch einen Sachverständigen ermittelten Schätzwert liegt. Darlegungs- und beweispflichtig für den Wert des Nachlassgegenstands im Zeitpunkt des Erbfalls ist der Pflichtteilsberechtigte (BGH 25.11.10, IV ZR 124/09, n.v., Abruf-Nr. 104231). |
Sachverhalt
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend, nachdem sie die Erbschaft nach ihrer Mutter ausgeschlagen hat. In den Nachlass fallen u.a. drei Grundstücke bzw. Anteile daran, um deren Bewertung die Parteien streiten:
Die Beklagten erbrachten Teilleistungen u.a. auch nach dem Urteil des LG. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter sowie einen Feststellungsantrag hinsichtlich weiterer Zahlungen. Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte teilweise Erfolg.
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