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  • 02.02.2011 | Pflichtteil

    Nachlassgegenstände richtig bewerten

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    Die Bewertung von Nachlassgegenständen, die nach dem Erbfall veräußert werden, orientiert sich, soweit nicht außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, am tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände (hier: Grundstücke) zu einem Preis veräußert werden, der über oder unter dem durch einen Sachverständigen ermittelten Schätzwert liegt. Darlegungs- und beweispflichtig für den Wert des Nachlassgegenstands im Zeitpunkt des Erbfalls ist der Pflichtteilsberechtigte (BGH 25.11.10, IV ZR 124/09, n.v., Abruf-Nr. 104231).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin macht gegen die Beklagten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend, nachdem sie die Erbschaft nach ihrer Mutter ausgeschlagen hat. In den Nachlass fallen u.a. drei Grundstücke bzw. Anteile daran, um deren Bewertung die Parteien streiten:  

     

    1. ein Grundstück, dessen Verkehrswert der Gutachterausschuss zum 1.5.01 auf 499.500 EUR geschätzt hat. Die Beklagten veräußerten das Grundstück am 21.10.02 für 175.000 EUR;
    2. 1/2 einer Eigentumswohnung, die am 18.2.03 für 105.000 EUR von den Beklagten verkauft wurde, obwohl das Ortsgericht F den Wert am 3.12.01 auf 220.000 EUR geschätzt hatte;
    3. ein Grundstück, das am 28.7.04 für 296.000 EUR von den Beklagten verkauft wurde. Für dieses Grundstück gab es drei verschiedene Gutachten. Das Ortsgericht hatte am 25.2.02 den Verkehrswert auf 490.000 EUR festgesetzt. Der Sachverständige J hatte in einem Teilungsversteigerungsverfahren mit Gutachten vom 7.3.03 den Verkehrswert mit 355.000 EUR ermittelt. Der Gutachterausschuss hat den Wert des Grundstücks zum 14.1.01 mit 301.400 EUR gemessen.

     

    Die Beklagten erbrachten Teilleistungen u.a. auch nach dem Urteil des LG. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter sowie einen Feststellungsantrag hinsichtlich weiterer Zahlungen. Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte teilweise Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis