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  • 01.10.2006 | Pflichtteil

    Pflichtteilsansprüche und Verzugszinsen

    Erbrechtliche Auseinandersetzungen sind wegen ihrer Unwägbarkeiten auf einen Vergleich angelegt, vor allem solche über Pflichtteilsansprüche. Im Zuge der Verhandlungen wird oft die rechtzeitige Verzinsung der Forderungen übersehen und dadurch viel Geld verschenkt. Der folgende Beitrag zeigt auf, wie Sie dies vermeiden können.  

     

    Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten entsteht gemäß § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall. Das Gesetz erfasst aber nur den materiellrechtlichen Hauptanspruch, aber keine Nebenforderungen, wie z.B. Zinsen. Der Pflichtteilsberechtigte muss den Erben und Pflichtteilsschuldner in Verzug setzen, §§ 286, 288 BGB. Der Verzug beginnt erst mit dem (nachweisbaren) Zugang der Mahnung (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 286 Rn. 32).  

     

    Checkliste: Rechtsverfolgungsmaßnahmen, die allein keinen Verzug herbeiführen

    Aufforderung,  

     

    • Auskunft zum Nachlass zu erteilen (nur allgemein, nicht konkret),
    • den Nachlassbestand durch ein privatschriftliches Bestandsverzeichnis zu dokumentieren,
    • den Nachlassbestand durch ein notarielles Bestandsverzeichnis zu belegen und
    • zur Wertermittlung, z.B. bei Grundstücken oder Unternehmen.
     

    Praxishinweis: Unzweckmäßig ist auch die Anmahnung eines bestimmten Betrags. Dadurch würde sich der Gläubiger festlegen und könnte später mit höheren Beträgen keine verzugsbegründende Wirkung mehr erzielen. Der Gläubiger ist vor Auskunftserteilung und Wertermittlung nicht in der Lage, einen verlässlichen Betrag zu fordern.