01.10.2006 | Pflichtteil
Pflichtteilsansprüche und Verzugszinsen
Erbrechtliche Auseinandersetzungen sind wegen ihrer Unwägbarkeiten auf einen Vergleich angelegt, vor allem solche über Pflichtteilsansprüche. Im Zuge der Verhandlungen wird oft die rechtzeitige Verzinsung der Forderungen übersehen und dadurch viel Geld verschenkt. Der folgende Beitrag zeigt auf, wie Sie dies vermeiden können.
Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten entsteht gemäß § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall. Das Gesetz erfasst aber nur den materiellrechtlichen Hauptanspruch, aber keine Nebenforderungen, wie z.B. Zinsen. Der Pflichtteilsberechtigte muss den Erben und Pflichtteilsschuldner in Verzug setzen, §§ 286, 288 BGB. Der Verzug beginnt erst mit dem (nachweisbaren) Zugang der Mahnung (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 286 Rn. 32).
Checkliste: Rechtsverfolgungsmaßnahmen, die allein keinen Verzug herbeiführen |
Aufforderung,
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Praxishinweis: Unzweckmäßig ist auch die Anmahnung eines bestimmten Betrags. Dadurch würde sich der Gläubiger festlegen und könnte später mit höheren Beträgen keine verzugsbegründende Wirkung mehr erzielen. Der Gläubiger ist vor Auskunftserteilung und Wertermittlung nicht in der Lage, einen verlässlichen Betrag zu fordern.
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