01.04.2008 | Pflichtteil
Schenkung i.S. von § 2325 BGB
Hat der Erblasser sein Hausanwesen einem Dritten unentgeltlich zugewandt und sich lediglich ein Wohnrecht an einer der im Haus befindlichen Wohnungen einräumen lassen, so ist der verschenkte Gegenstand i.S. von § 2325 Abs. 3 BGB mit dem Eigentumsübergang geleistet (OLG Karlsruhe 15.1.08, 12 U 124/07, n.v., Abruf-Nr. 080759). |
Entscheidungsgründe
Der Kläger, der Bruder der Beklagten, hat gegen diese keinen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung nach § 2325 Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch ist wegen Ablauf der 10-Jahres-Frist nach § 2325 Abs. 3 BGB erloschen. Nach § 2325 Abs. 3 BGB bleiben für den Pflichtteilsergänzungsanspruch solche Schenkungen des Erblassers unberücksichtigt, bei denen z.z. des Erbfalls 10 Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind. Die Verfügung über einen Gegenstand stellt aber nur eine Leistung i.S. von § 2325 Abs. 3 BGB dar, wenn der Schenker den Gegenstand auch wirklich an den Beschenkten verliert.
Eine Schenkung gilt daher nicht als i.S. von § 2325 Abs. 3 HS. 1 BGB geleistet, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss (BGHZ 98, 226, 232; NJW 94, 1791, OLG Bremen NJW 05, 1726 = EE 05, 132, Abruf-Nr. 051822). Eine Leistung i.S. von § 2325 S. 3 BGB liegt erst vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGH NJW 94, 1791). Danach ist hier von einer „Leistung“ gemäß § 2325 Abs. 3 BGB auszugehen. Der Erblasser hat den Genuss des Grundstücks in erheblichem Umfang entbehrt.
Das Eigentum am Grundstück wurde mit Umschreibung im Grundbuch auf die Beklagte übertragen. Der Erblasser hat es zwar weiter mit seiner Frau genutzt, da sie die Erdgeschosswohnung weiter bewohnten und sich das Wohnrecht einräumen ließen. Sie konnten auch weiter u.a. Keller, Garage und Garten mitbenutzen. Die Beklagte konnten sie aber von dieser Nutzung nicht mehr wie bisher ausschließen. Sie hatten sich auch ihres Rechts begeben, beim Zerwürfnis der Beklagten die Nutzung der zweiten Wohnung zu entziehen. Anders als bei Vorbehalt des Nießbrauchs waren die Eltern mit Vollzug des Übergabevertrags nicht mehr „Herr im Haus“. Dies stellt selbst bei einem guten Verhältnis zur Tochter eine spürbare Schmälerung der Rechtsmacht und des faktischen Vermögensgenusses dar. Dass die Klägerin die von ihr genutzte Wohnung nicht anderen überlassen durfte, ändert daran nichts.
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