01.05.2005 | Pflichtteil
Was Sie über den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten wissen müssen
Der Pflichtteilsberechtigte ist regelmäßig nicht im Besitz des Nachlasses und hat daher keine Möglichkeit, dessen Umfang und Wert zu ermitteln. Mit der Zeit wird es schwierig, den Unfang und Wert des Nachlasses zu bewerten, da die Erben darüber oft schon verfügen. § 2314 BGB gibt dem Pflichtteilsberechtigten deshalb ein Instrument, um Auskunft über den Bestand des Nachlasses und dessen Wert zu erhalten. Der Beitrag informiert Sie darüber, was Sie bezüglich dieses Auskunftsanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten, der nicht Miterbe ist, wissen müssen.
Der Pflichtteilsberechtigte als Auskunftsgläubiger
Der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch steht grundsätzlich nur dem Pflichtteilsberechtigten zu, der von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen wurde, § 2303 BGB. Pflichtteilsberechtigt sind
- die Abkömmlinge des Erblassers,
- die Eltern des Erblassers,
- der Ehegatte des Erblassers und
- der Lebenspartner des Erblassers, § 10 Abs. 6 LPartG.
Für die Pflichtteilsberechtigung ist es unerheblich, ob es sich um einen ehelichen oder nichtehelichen Abkömmling handelt. Auch ein angenommenes Kind ist nach § 1754 BGB pflichtteilsberechtigt.
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