01.09.2006 | Pflichtteil
Wer ist auskunftsberechtigt i.S. von § 2314 BGB?
§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB gebietet die einschränkende Auslegung, dass Auskunftsrechte nur dem enterbten pflichtteilsberechtigten Nichterben zustehen, nicht aber dem Miterben, der durch Ausschlagung die Stellung eines pflichtteilsergänzungsberechtigten Nichtmehrerben wählt (OLG Celle 6.7.06, 6 U 53/06, n.v., Abruf-Nr. 062448). |
Praxishinweis
Durch die Ausschlagung der Erbschaft können keine Auskunftsansprüche gegen einen (früheren) Miterben erzeugt werden. Es verbleibt dabei, dass Miterben untereinander nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der §§ 2027, 2028, 2057, 666, 681 BGB zur Auskunft verpflichtet sind (zu den Auskunftsansprüchen ausführlich Müller-Mann-Hehlgans, EE 05, 201; EE 06, 4 und 23).
Maßgeblich ist, dass der Betroffene durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wird, § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Ausschlagung des Erbes reicht dafür nicht aus.
Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 152 | ID 86950