01.10.2005 | Pflichtteilsrecht
Auskunft über Bestand des Nachlasses
Wird mit einer Stufenklage in der letzten Stufe lediglich ein Pflichtteilsanspruch und nicht zugleich ein rechtlich selbstständiger Pflichtteilsergänzungsanspruch verfolgt, umfasst die im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO durchzusetzende Verurteilung zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses nicht ohne weiteres die Verpflichtung des Beklagten, auch über Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall Auskunft zu erteilen (OLG Celle 21.7.05, 4 W 151/05, n.v., Abruf-Nr. 052651). |
Sachverhalt
Der Gläubiger begehrt die Vollstreckung aus einem Anerkenntnisurteil. Auf Grund dessen war die Schuldnerin zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses verurteilt worden. Das LG hat den Zwangsmittelantrag abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers dagegen blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Schuldnerin hat die titulierte Auskunft über den Nachlass erteilt. Ein Zwangsmittelbeschluss zur Erzwingung der titulierten und vertretbaren Handlung nach § 888 ZPO kann daher nicht mehr ergehen.
Der Gläubiger hatte den Zwangsmittelantrag damit begründet, es fehle die Auskunft der Schuldnerin über Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren. Das Anerkenntnisurteil ist jedoch dahin auszulegen, dass die Verurteilung zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses nicht auch die Pflicht umfasst, Auskunft über Schenkungen der letzten zehn Jahre zu erteilen. Wird – wie hier – mit der Stufenklage in der letzten Stufe nur ein Pflichtteilsanspruch und nicht zugleich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch verfolgt, darf der Beklagte das Verlangen, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen, so verstehen, dass damit nur der reale Nachlassbestand gemeint ist.
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