05.10.2009 | Prozesskostenhilfe
Armer Miterbe darf nicht als kostengünstiger Kläger vorgeschoben werden
von RA Holger Glaser, Nordkirchen
Klagt ein Miterbe aus eigenem Recht auf Leistung an die Erbengemeinschaft, sind grundsätzlich nur seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse maßgeblich. Anders ist dies, wenn der arme Miterbe lediglich vorgeschoben wird (OLG Saarbrücken 30.1.09, 5 W 39/09, Abruf-Nr. 093223). |
Sachverhalt
Der Antragsteller ist Mitglied einer Erbengemeinschaft. In dieser Eigenschaft reichte er beim LG den Entwurf einer Klage auf Zahlung von 15.000 EUR zugunsten der Erbengemeinschaft ein und beantragte hierfür PKH. Das LG hat den Antrag zurückgewiesen, weil der Antragsteller lediglich Angaben zu seinen eigenen Vermögensverhältnissen gemacht hat. Da er jedoch auf Zahlung an die Erbengemeinschaft klagt, hätte er auch die Vermögensverhältnisse aller Mitglieder darlegen müssen. Das OLG hat den Beschluss des LG auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers aufgehoben und das Verfahren an das LG zurückverwiesen.
Praxishinweis
Das LG hat allein aus der Tatsache, dass der arme Miterbe im eigenen Namen Ansprüche zugunsten der Erbengemeinschaft geltend macht, gefolgert, dass er von den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft nur vorgeschoben ist, um für die Klage PKH zu erhalten. Da zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Miterben nichts dargelegt wurde, hat es den PKH-Antrag zurückgewiesen. Dem ist das OLG nicht gefolgt.
Die gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderliche Bedürftigkeit des Antragstellers beurteilt sich allein nach seinen Vermögensverhältnissen. Dies gilt auch für einen Miterben, der gemäß § 2039 S. 1 BGB auf Leistung an die Erbengemeinschaft klagt. Grund: Er klagt nicht namens der Erbengemeinschaft, sondern macht vielmehr ein eigenes Klagerecht geltend. Wird er von den vermögenden Miterben allerdings nur vorgeschoben, kann dies einen sittenwidrigen Umgehungsversuch darstellen. Dann muss auf das Vermögen der Erbengemeinschaft abgestellt werden (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 114 ZPO, Rn. 9). Aus der vorliegenden Klagekonstellation kann jedoch nicht automatisch auf einen Umgehungsversuch geschlossen werden. Es ist durchaus denkbar, dass die übrigen Miterben aus mangelndem Interesse an der Klage nicht mitwirken. Stellt man dann bei der Ablehnung des PKH-Gesuchs allein auf das Vermögen der Miterben ab, nimmt man dem Antragsteller faktisch das Klagerecht aus § 2039 BGB.
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