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  • 01.05.2006 | Prozessrecht

    Antrag auf Aussetzung des Verfahrens

    von Ri Andreas Möller, Bochum
    1. Sofern das Prozessgericht über einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen eines erst nach Erlass des Endurteils eingetretenen Aussetzungsgrundes i.S. von § 246 ZPO im Rahmen der Begründung des Endurteils entscheidet, wird hiergegen die sofortige Beschwerde nach § 252 ZPO eröffnet.  
    2. Der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Nachlasspfleger steht nicht entgegen, dass im Fall der im Erbscheinsverfahren zu klärenden Frage einer Unwirksamkeit des Testaments nur die gegnerische Partei als Erbe in Betracht kommt.  
    (KG 15.2.06, 26 W 74/05, n.v., Abruf-Nr. 061036)  

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser hat erfolgreich gegen den Beklagten und jetzigen Beschwerdeführer einen Prozess geführt. Nach Verkündung des Tenors des Endurteils, aber vor Abfassung der Urteilsgründe und Zustellung des Urteils verstarb der Erblasser. Er hinterließ ein den Beschwerdeführer enterbendes Testament. Der für die unbekannten Erben bestellte Nachlasspfleger erklärte, den Rechtsstreit für diese fortzuführen. Der Beschwerdeführer beantragte die Aussetzung des Verfahrens. Das LG beschied den Antrag nicht, führte aber im Urteil aus, dass kein Raum für eine Aussetzung bestehe. Der Beschwerdeführer begehrt die Verfahrensaussetzung, da nach seiner Ansicht, die Anordnung der Nachlasspflegschaft zu Unrecht erfolgt sei, da das Testament unwirksam sei und er gesetzlicher Erbe sei. Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtaussetzung des Rechtsstreits ist statthaft. Es liegt zwar keine selbstständige Entscheidung des LG vor. Die Entscheidung über den Aussetzungsantrag erfolgte durch das Urteil, das grundsätzlich nur mit der Berufung anfechtbar ist. Ausnahmsweise ist die sofortige Beschwerde hier statthaft. Die Ausführungen in den Urteilsgründen zum Aussetzungsgrund stellen damit eine selbstständige Entscheidung über die Aussetzung dar, die mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 252 ZPO. Das Urteil beruhte nicht auf der Verweigerung der Aussetzung. Der Tenor war schon verkündet. Das LG hat die Aussetzung zu Recht abgelehnt. Nachdem der Nachlasspfleger erklärt hatte, den Rechtsstreit fortführen zu wollen, besteht kein Raum mehr für die Aussetzung, §§ 241, 243, 246 Abs. 2 ZPO, unabhängig davon, ob die Nachlasspflegerbestellung zu Recht erfolgt ist. Dies ist eine Frage des Nachlasspflegschaftsverfahrens.  

     

    Praxishinweis

    Auch nach der Verkündung des Endurteils ist über den Antrag noch zu entscheiden (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 246 Rn. 3). Die Aussetzung des Verfahrens nach Verkündung des Endurteils hat gemäß § 249 Abs. 1 ZPO insbesondere Auswirkung auf den Lauf der Rechtsmittelfristen. Der Antrag selbst hemmt die Frist noch nicht, sondern erst der Beschluss des Gerichts (dazu Bonefeld in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, 2. Aufl., Rn. 30).