01.11.2005 | Rechtsgeschäftliche Betreuungsvorsorge
BGH: Patientenverfügung ist auch für Heim- und Pflegepersonal bindend
Der BGH hat die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen anerkannt (BGH NJW 03, 1588). Offen blieb aber, ob die Bindungswirkung auch für das Heim- und Pflegepersonal gilt. Der Beitrag zeigt die aktuelle Rechtslage auf.
BGH hat Bindungswirkung der Patientenverfügung anerkannt
Die Patientenverfügung eines später einwilligungsunfähigen Patienten ist nach Ansicht des BGH (a.a.O.) bindend, wenn
- der ggf. mittels Auslegung zu ermittelnde Bindungswille vorliegt,
- das konkrete Krankheitsbild von der Patientenverfügung geregelt ist
- und Anhaltspunkte fehlen, dass der verfügende Patient den mit Blick auf die Zukunft geäußerten Willen später geändert oder aufgehoben hat.
Aber Verweigerungsrecht für Heim- und Pflegepersonal?
Offen geblieben ist jedoch folgende praktisch und rechtlich zentrale Frage: Darf das Heim- und Pflegepersonal trotz vorliegender, wirksamer Patientenverfügung den vom Patienten bindend angeordneten Behandlungsabbruch, das heißt, die vom Patienten verbotene (weitere oder erstmalige) medizinisch indizierte, konkrete Behandlungsmaßnahme (Lipp, FamRZ 04, 317) verweigern? Die mit dieser Frage im „Traunsteiner Fall“ zunächst befassten Gerichte bejahten diese Frage (LG Traunstein NJW-RR 03, 221; OLG München NJW 03, 1743; kritisch zu beiden Entscheidungen Uhlenbruck, NJW 03, 1710).
BGH: Dem Willen des Patienten Geltung verschaffen
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