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  • 07.06.2011 | Schenkungsteuer

    Abfindung für Erbverzicht kann von der Schenkungsteuer befreit sein

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA für Steuerrecht, Magdeburg

    Im Zusammenhang mit Familienwohnheimen stehende Zuwendungen unter Lebenden sind auch dann nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei, wenn die Ehe bei der Anschaffung oder Herstellung des Objekts noch nicht bestanden hatte. Zu den Zuwendungen unter Lebenden gehören auch Abfindungen für einen Erbverzicht (BFH 27.10.10, II R 37/09, n.v., Abruf-Nr. 104182).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin erhielt von ihrem späteren Ehemann (E) durch Vertrag vom 2.3.96 ein mit banküblichen Sparbuchzinsen zu verzinsendes Darlehen über 2.750.000 DM zugesagt. Damit erwarb sie vereinbarungsgemäß einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb samt Herrenhaus. Durch Zusatzvereinbarung vom 8.1.97 wurde das Darlehen für die Vergangenheit und für die Zukunft zinslos gestellt. Die Klägerin tilgte davon einen Teilbetrag (700.000 DM). Das Restdarlehen von 2.050.000 DM erließ E ihr durch Vertrag vom 22.11.04 als Gegenleistung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht.  

     

    Das Finanzamt (FA) hielt die zinsgünstige und später unentgeltliche Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen, sowie den Verzicht auf die angefallenen Zinsen und das restliche Darlehen für freigebige Zuwendungen an die Klägerin. Es setzte für die erste dieser Zuwendungen Schenkungsteuer fest. In der Vereinbarung vom 8.1.97 sah das FA eine freigebige Zuwendung hinsichtlich des Verzichts auf die entstandenen Zinsen und hinsichtlich des Zinsverzichts für die Zukunft. Daraus ergab sich aber keine festzusetzende Schenkungsteuer. Für den am 22.11.04 vereinbarten Erlass der restlichen Darlehensschuld setzte das FA in der Einspruchsentscheidung abweichend vom Steuerbescheid Schenkungsteuer fest. Das FG wies die Klage gegen die Steuerfestsetzung für den Erwerb vom 31.03.96 ab. Für die Zuwendung vom 22.11.04 setzte das FG die Schenkungsteuer herab. Der BFH wies die Revision der Klägerin wegen der Zuwendung vom 31.3.96 als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Zuwendung vom 22.11.04 hob er aber die Vorentscheidung auf und setzte die Schenkungsteuer unter Änderung der ergangenen Bescheide herab.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG hat die Rechtmäßigkeit des für die Zuwendung vom 31.3.96 ergangenen Schenkungsteuerbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung zutreffend bejaht. In der zinslosen Gewährung eines Darlehens liegt eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (ständige Rechtsprechung des BFH BFH/NV 10, 901 = BeckRS 2010, 25016086).