03.05.2011 | Schenkungsteuer
Lebzeitige Übertragung des Familienheims zwischen Ehegatten
von Dipl.-Finanzwirt (FH) Dr. Hellmut Götz, RA/StB/FAStR, Freiburg i.Br.
Entgegen dem Irrtum in der Bevölkerung sind alle unentgeltlichen Zuwendungen unter Ehegatten, soweit sie nicht als „übliches Gelegenheitsgeschenk“ angesehen werden können, beim Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen, § 30 Abs. 1 ErbStG. Darüber hinaus sind sie auch schenkungsteuerpflichtig. Voraussetzung dafür ist, dass die persönlichen Freibeträge überschritten sind. Ausnahme: das in § 13 Nr. 4a ErbStG genannte Familienheim (bis 31.12.08: „Familienwohnheim“). Dazu im Einzelnen:
Vorliegen einer Schenkung im schenkungsteuerlichen Sinn
Der zivilrechtlich bedeutsamen Differenzierung danach, ob es sich um eine „normale“ Schenkung oder um eine ehebedingte Zuwendung zwischen Ehegatten handelt, ist schenkungsteuerlich bedeutungslos. Der BFH formuliert insoweit lapidar, dass es aus seiner Sicht „nicht länger klärungsbedürftig“ ist, dass alle Zuwendungen - unabhängig vom Güterstand - besteuert werden (BFH/NV 97, 444). Stets verlangt wird jedoch, dass die unentgeltliche Zuwendung den objektiven und subjektiven Tatbestand von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt (zum Meinungsstand Götz, DStR 01, 417, 418 f.). Übertragen die Ehegatten Vermögen zwischen sich, ist es für deren zivilrechtliche wie auch schenkungsteuerliche Einordnung bedeutsam, ob die Zuwendung unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung erfolgt ist. Liegt eine Gegenleistung des Empfängers vor, weil die Zuwendung etwa im Hinblick auf einen bestehenden Unterhaltsanspruch oder Zugewinnausgleichsanspruch erfolgte, fehlt es an der Unentgeltlichkeit. Sowohl zivil- als auch steuerrechtlich liegt insoweit keine Schenkung vor.
Begriff der Gelegenheitsgeschenke
Ist die Zuwendung unentgeltlich, ist für die schenkungsteuerliche Einordnung weiter entscheidend, ob sie wertmäßig die Kategorie der „üblichen Gelegenheitsgeschenke“ übersteigt. Übliche Gelegenheitsgeschenke sind solche Zuwendungen, die „sowohl vom Anlass her als auch nach ihrer Art und ihrem Wert in weiten Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind“ (ebenso Moench/Weinmann, ErbStG, 09/10, § 13 Rn. 85). Als typische Anlässe für ein Gelegenheitsgeschenk sind z.B. eine Hochzeit, Geburtstag, Geburt eines Kindes, Taufe, Kommunion, Konfirmation, Volljährigkeit, Weihnachten oder das bestandene Abitur oder ein abgelegtes Berufsexamen zu nennen. Von der Art her handelt es sich bei den Gelegenheitsgeschenken in aller Regel um bewegliche Gegenstände. Grundstücke dürften hingegen den Rahmen eines Gelegenheitsgeschenks regelmäßig sprengen (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, 06, § 13 Rn 167.). Lässt sich die Zuwendung noch als Anstands-/Gelegenheitsgeschenk einordnen, bleibt sie gem. § 13 Nr. 14 ErbStG steuerfrei (es ist streitig, ob ab einer bestimmten Wertgrenze das Vorliegen eines Gelegenheitsgeschenks allgemein verneint werden kann, vgl. Götz/Jorde, BB 02, 2412, 2415).
Keine Steuerpflicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG
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