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  • 01.05.2007 | Sozialhilferegress

    BGH zum Erlöschen des Wohnungsrechts

    von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
    1. Ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt nicht generell zum Erlöschen des Wohnungsrechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer besteht.  
    2. Kann der Berechtigte sein auf Lebenszeit eingeräumtes Wohnungsrecht wegen eines medizinisch notwendigen Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht ausüben, kommt die Begründung einer Zahlungspflicht des Verpflichteten im Wege der Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nur in Betracht, wenn der Heimaufenthalt auf Dauer erforderlich ist und die Vertragsschließenden nicht mit dem Eintritt dieses Umstands gerechnet haben. Fehlen diese Voraussetzungen, kann die ergänzende Vertragsauslegung einen Geldanspruch des Berechtigten begründen.  
    (BGH 19.1.07, V ZR 163/06, WuM 07, 139, Abruf-Nr. 070887)  

     

    Sachverhalt

    Der inzwischen verstorbene Vater übertrug dem Beklagten zwei Hausgrundstücke. Dafür räumte dieser seinen Eltern als Gesamtberechtigten lebenslängliche unentgeltliche Wohnungsrechte an zwei Wohnungen ein, die in die Grundbücher eingetragen wurden. Die Eltern sollten nur Schönheitsreparaturen durchführen und die Stromkosten bezahlen. Jeder Elternteil bewohnte eine Wohnung. Nachdem die Mutter ins Pflegeheim kam, hat er mit ihrem Einverständnis die von ihr genutzte Wohnung vermietet. Er hat die Mieten vereinnahmt. Der klagende Sozialhilfeträger leistete der Mutter Hilfe zur Pflege in Höhe der ungedeckten Heimkosten. Er leitete „sämtliche Ansprüche auf Geldleistungen, die sich aus der Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen aus dem Übergabevertrag ergeben“ bis zu Höhe der gewährten Sozialhilfe auf sich über und erhob eine Zahlungsklage gegen den Beklagten. Das LG hat dieser im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufungen der Parteien blieben erfolglos, ebenso die Revision des Beklagten.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Kläger hat gegen den Beklagten einen nach § 90 BSHG übergegangenen vertraglichen Anspruch der Mutter auf Herausgabe der Mieten und auf Erstattung der von diesem ersparten Aufwendungen in zuerkannter Höhe. Er hat die sich aus dem Übergabevertrag möglicherweise als Ausgleich für dessen Nichtinanspruchnahme ergebenden Zahlungsansprüche übergeleitet.  

     

    Das Wohnungsrecht ist nicht durch den Umzug der Mutter ins Pflegeheim erloschen (BGHZ 46, 256, 259 f.). Es ist eine besondere Art der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, § 1093 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Recht erlischt, wenn seine Ausübung dauernd unmöglich wird (BGH NJW 85, 1025). Das ist u.a. der Fall, wenn das Recht keinem mehr einen Vorteil bietet (BGHZ 41, 209, 214). Daran fehlt es bei der Aufnahme des Berechtigten in ein Pflegeheim, da der Berechtigte nach § 1092 Abs. 1 S. 2 BGB mit Gestattung des Grundstückseigentümers die Ausübung seines Rechts anderen überlassen und dadurch z.B. einen Mietanspruch begründen kann (BGHZ 59, 51, 56 ff.). Ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt nicht generell zum Erlöschen des Wohnungsrechts (OLG Düsseldorf Rpfleger 01, 542), selbst wenn das Hindernis auf Dauer besteht.