01.10.2005 | Sozialhilferegress
Schenkungsrückforderung des Sozialhilfeträgers
Der Beitrag informiert über den Sozialhilferegress auf Grund der Verarmung des Schenkers und die mögliche Verteidigung des Beschenkten.
Der praktische Fall (BGH 19.10.04, X ZR 2/03) |
Die Erblasserin übertrug ihrem Sohn im Wege vorweggenommener Erbfolge das Eigentum an einer Hof- und Gebäudefläche. Später gewährte ihr der Träger der Sozialhilfe Hilfe für häusliche Pflege. Er leitete mit Bescheid Rückgewähransprüche der Erblasserin gegen deren Sohn aus § 528 BGB gemäß § 90 BSHG auf sich über. Der Sohn machte geltend, dass das ihm übertragene Grundstück zum Schonvermögen seiner Mutter gehört habe, § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Danach sei dieser eine unentgeltliche Veräußerung nicht zumutbar gewesen (BGH 19.10.04, X ZR 2/03, NJW 05, 670, Abruf-Nr. 043187). |
Nach Ansicht des BGH steht es dem Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers und der Überleitung dieses Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die von diesem dem Schenker geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt nicht entgegen, dass das Geschenk, wäre es beim Schenker verblieben, zu dessen Schonvermögen gehört hätte (BGH NJW 05, 670). Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gemäß § 528 Abs. 1 S. 1, § 812 BGB besteht in dem Umfang, in dem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist. Bei nicht teilbaren Geschenken, wie einem Grundstück, ist er auf die wiederkehrende Zahlung eines der Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGH NJW 03, 2449). Ob der Schenker nach der Schenkung seinen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten kann, richtet sich nach dem Unterhaltsrecht. Die Erblasserin war während des Bezugs der Sozialhilfe unterhaltsbedürftig.
Es ist dabei nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB unbeachtlich, ob das geschenkte Grundstück im Eigentum des Schenkers Schonvermögen gewesen wäre (BGH NJW 94, 1655). Die Überleitungsanzeige nach § 90 Abs. 1 S. 1 BSHG bewirkt, dass der Sozialhilfeträger hinsichtlich der übergeleiteten Ansprüche in die Gläubigerposition des Schenkers eintritt. Der Rückgewähranspruch aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB ist aber nicht durch Regelungen beschränkt, die denjenigen des BSHG vergleichbar wären (BVerwG NJW 92, 3312).
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