02.06.2008 | Steuerrecht
Änderungen des § 42 AO, die Sie kennen müssen
Durch § 42 AO sollen missbräuchliche Steuergestaltungen vermieden werden. Wird ein solcher Missbrauch festgestellt, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht, § 42 Abs. 1 AO. Der vorliegende Beitrag erörtert die durch das Jahressteuergesetz 2008 eingeführte Neuregelung des § 42 AO und untersucht diese auf ihre praktische Bedeutung hin.
Ausgangslage
Die Regelung zum steuerlichen Missbrauch war bisher sehr allgemein gehalten und bestimmte letztendlich nur, dass durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ein Steuergesetz nicht umgangen werden kann. Nach der ursprünglichen Regelung des § 42 AO blieb offen, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Missbrauch vorliegt. Die Rechtsanwendung war insoweit von einer mehr oder weniger gefestigten gerichtlichen Kasuistik geprägt.
Beispiel |
B möchte seiner Schwester S ein Grundstück verkaufen. Um die Belastung mit Grunderwerbsteuer zu vermeiden, verkauft er das Grundstück zunächst an seinen Vater V, der einige Monate später seinen Anspruch auf Auflassung gegen Übernahme der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag an S abtritt. |
Beide Rechtsgeschäfte (Kaufvertrag und Abtretung) sind gemäß § 3 Nr. 6 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, da es sich um Rechtsgeschäfte zwischen Verwandten gerader Linie handelt, während ein unmittelbarer Verkauf zwischen B und S der Grunderwerbsteuer unterlegen hätte.
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