01.10.2007 | Steuerrecht
Bei unbekanntem Erbe sind Ehegatten getrennt zu veranlagen
Das Veranlagungswahlrecht steht nach dem Tod eines Ehegatten dessen Erben zu. Das Einverständnis des Erben mit der Zusammenveranlagung kann nur dann nach § 26 Abs. 3 EStG unterstellt werden, wenn er Kenntnis von seiner Erbenstellung und den steuerlichen Vorgängen des Erblassers hat. Bis zur Ermittlung des Erben ist daher getrennt zu veranlagen (BFH 21.6.07, III R 59/96, n.v, Abruf-Nr. 072563). |
Sachverhalt
Der Nachlass des verstorbenen Ehemannes der Klägerin war überschuldet. Die Klägerin und weitere mögliche Erben haben die Erbschaft wegen dieser Überschuldung ausgeschlagen. Ein Erbe wurde nicht festgestellt, ein Nachlasspfleger wurde nicht bestellt. Die Klägerin gab für sich und ihren verstorbenen Ehemann die Einkommenserklärung für das Jahr 2001 ab und beantragte die Zusammenveranlagung. Das beklagte Finanzamt veranlagte die Klägerin durch Bescheid getrennt oder einzeln (dies ließ sich dem Bescheid nicht entnehmen). Ein Erstattungsbetrag ergab sich nicht. Die Klägerin hat beantragt, die Einkommensteuer für ihren verstorbenen Mann auf Null festzustellen und das sich ergebende Steuerguthaben an sie auszuzahlen. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das Finanzgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das beklagte Finanzamt nicht verpflichtet ist, die Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann zusammen zu veranlagen.
Die getrennte Veranlagung wird durchgeführt, wenn mindestens ein Ehegatte diese Veranlagungsform wählt, § 26 Abs. 2 S. 1 EStG. Das Veranlagungswahlrecht des verstorbenen Ehemannes gemäß § 26 Abs. 2 S. 2 EStG steht dem Erben als Gesamtrechtsnachfolger zu, da er auch in die steuerrechtliche Stellung des Erblassers eintritt. Es handelt sich um kein höchstpersönliches Recht. Deswegen hat der BGH auch entschieden, dass das Wahlrecht für eine getrennte oder Zusammenveranlagung in der Insolvenz eines Ehegatten durch den Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahren durch den Treuhänder ausgeübt werde (FK 07, 131, Abruf-Nr. 072067; NJW 07, 2556 mit Anm. Englisch).
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