02.06.2008 | Steuerrecht
Berücksichtigung des Verlustvortrags nach Ausschlagen der Erbschaft?
Grundsätzlich gilt ausweislich eines neueren Urteils des BFH, dass nach Ausschlagen der Erbschaft durch einen Ehepartner nach dem Tod des Ehegatten keine steuerliche Zusammenveranlagung mehr für das Todesjahr beantragt werden kann (EE 07, 163, Abruf-Nr. 072563; ZEV 07, 542). Der Beitrag erläutert die Entscheidung und zeigt eine wichtige Ausnahme.
Ausgangsrechtsstreit
Die Ehefrau hatte das Erbe ihres verschuldeten Mannes ausgeschlagen. Andere potenzielle Erben waren nicht bekannt, sodass der Fiskus gesetzlich erbte. Die Ehefrau beantragte im Rahmen der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum, in dem der Ehepartner gestorben war, die Zusammenveranlagung. Ziel war, zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet zu erhalten und sich Verlustvorträge zu sichern. Erst kürzlich bestätigte der große Senat des BFH die ablehnende Ansicht des Finanzamts (ZEV 08, 199). Dieses hatte sich allein bezogen auf die Sicht des Gesamtrechtsnachfolgers gegen die Zusammenveranlagung ausgesprochen. Im Zweifelsfall sei diese Entscheidung im Interesse des Erben erfolgt und somit von der Klägerin zu akzeptieren.
Unerheblich ist auch, dass das Ehepaar einen Teil des betroffenen Veranlagungszeitraums noch zusammengelebt hat und somit entsprechende (Teil-)Kosten der gemeinsamen Lebensführung entstanden sind.
Zusammenveranlagung weiter möglich für die Vorjahre
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