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  • 01.09.2007 | Steuerrecht

    Steuerliche Folgen des Schenkungswiderrufsrechts

    von RA/StB/FAStR/Dipl.-Finanzwirt (FH) Dr. Hellmut Götz, Freiburg i.Br.

    Will der Schenker bei einer lebzeitigen Übertragung von Vermögen sicher sein, dass zu seinen Lebzeiten keine Veräußerung oder Weiterübertragung erfolgt, werden in den Schenkungsverträgen üblicherweise Widerrufsklauseln aufgenommen, die bei Weiterübertragung greifen. Doch Vorsicht: Diese zivilrechtlich sinnvollen Vertragsklauseln können je nach Ausgestaltung nachteilige steuerliche Folgen haben. Denn sie können sowohl die Besteuerung der Übertragung selbst als auch die spätere laufende Besteuerung beeinflussen. Der Beitrag erläutert, welche einkommen- und schenkungsteuerlichen Folgen hierbei in Betracht kommen.  

     

    Rückabwicklung von Schenkungen

    Schenkungen werden vor allem rückabgewickelt, wenn der Schenker vertraglich Widerrufs-/Rückforderungsrechte gebraucht. Die Ausgestaltungsmöglichkeiten dieser Widerrufsklauseln sind nahezu unbegrenzt. Gestaltet sich etwa die gewünschte Nachfolge unter Lebenden nicht wie erwartet, kann über die Rückgängigmachung der Schenkung lenkend eingegriffen werden. Häufig sind Widerrufsmöglichkeiten für den Fall, dass der Nachfolger, ohne eigene Abkömmlinge zu haben, vor dem Vater verstirbt oder – bei Unternehmen – seine Mitarbeit gegen den Willen des Seniors einstellt. Neben vertraglichen Rückforderungsrechten können auch gesetzliche Widerrufsgründe zur Rückgängigmachung der Schenkung führen.  

     

    Gesetzliche Widerrufsgründe einer Schenkung

    Grund des Gesetzgebers für die Schaffung gesetzlicher Widerrufsgründe war, dass Altruismus den Schenker nicht (auf Kosten der Allgemeinheit, die dann Sozialhilfe und ALG II zahlen muss) in Not bringen soll.