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  • 06.05.2008 | Steuerrecht

    Vererblichkeit von Verlustvorträgen

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach § 10d EStG künftig nicht mehr zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen. Das hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 17.12.07 GrS 2/04, n.v., Abruf-Nr. 080822, entschieden. Er ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Der Beitrag stellt die steuerlichen Konsequenzen aus dieser Entscheidung dar.  

     

    Ausgangsrechtsstreit

    Hintergrund der Entscheidung ist ein Prozess, in dem ein Landwirt und Hoferbe bei der Veranlagung zur Einkommensteuer den Abzug des von seinem verstorbenen Vater nicht ausgenutzten Verlustvortrags begehrt. Der mit der Sache befasste XI. Senat des BFH hatte im Vorlagebeschluss die Ansicht vertreten, dass der Verlustabzug nach § 10d EStG entgegen ständiger Rechtsprechung des BFH nicht vererblich sei (ZEV 05, 73). Dem hat sich der Große Senat angeschlossen, allerdings aufgrund des Rechtsstaatsprinzips mit vertrauenschützender Übergangsregelung. Die neue Rechtsprechung, mit der sich die Rechtslage – vergleichbar einer Gesetzesänderung – faktisch ändere, sei daher erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden.  

     

    Verlustvortrag nach § 10d EStG

    Soweit negative Einkünfte (Verluste) weder ausgeglichen oder rückgetragen werden können noch auf Antrag des Steuerpflichtigen nicht rückgetragen werden, sind sie in den folgenden Veranlagungszeiträumen (VZ) vorzutragen, § 10d Abs. 2 EStG n.F. Beim Verlustvortrag wird der Verlust im VZ abgezogen, die nach dem VZ der Verlustentstehung liegen. Eine zeitliche Grenze für den Verlustvortrag gibt es nicht. Mit dem „Korb II-Gesetz“ ist eine Betragsgrenze („Deckelung“) eingeführt worden: