03.11.2010 | Testament
Bei Auslegung des Erblasserwillens ist im Zweifel von Wechselbezüglichkeit auszugehen
von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum
Sofern keine ausdrückliche Bestimmung in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen wurde, ist der mutmaßliche Wille des Vorverstorbenen zu ermitteln. Bei der Auslegung des Erblasserwillens ist im Zweifel von Wechselbezüglichkeit auszugehen (OLG München 13.9.10, 31 Wx 119/10, n.v., Abruf-Nr. 103307). |
Sachverhalt
Die im Jahr 2009 im Alter von 87 Jahren verstorbene Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem 1970 vorverstorbenen Ehemann im Jahr 1966 ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament errichtet. In diesem haben sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben eingesetzt. Im April 09 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Testament, mit dem sie den Beteiligten zu 3 zum Alleinerben einsetzte. Auf entsprechenden Erbscheinsantrag stellte das AG fest, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung des beantragten Alleinerbscheins vorliegen, da die Schlusserbeneinsetzung im Testament aus dem Jahr 1966 nicht wechselbezüglich sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 war erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Der Beteiligte zu 3 ist nicht Alleinerbe, da die Erblasserin an die Schlusserbeneinsetzung im Testament aus dem Jahr 1966 gebunden war.
Gem. § 2270 Abs. 1 BGB sind bei einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen wechselbezüglich und damit bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre. Jede der beiden Verfügungen muss mit Rücksicht auf die andere getroffen worden sein und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden soll die eine mit der anderen stehen oder fallen (BayObLG FamRZ 05, 1931; OLG Hamm FamRZ 04, 662).
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