01.09.2005 | Testament
Erbnachweis durch öffentliches Testament
Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen. Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden Nachweis für sein Erbrecht dar (BGH 7.6.05, XI ZR 311/04, WM 05, 1432, Abruf-Nr. 052052). |
Sachverhalt
Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Erstattung von Gerichtskosten für die Erteilung eines Erbscheins in Anspruch. Der Erblasser, Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3), hatte der Beklagten ein sog. Berlin-Darlehen gewährt. Mit notariell beurkundetem Testament setzte er die Kläger zu gleichen Teilen als Erben ein und ordnete eine Vermögensauseinandersetzung an, nach der die Klägerin zu 1) sein gesamtes geldwertes Vermögen und die Kläger zu 2) und 3) Eigentum an Grundstücken sowie Geschäftsanteile an einer GmbH erhalten sollten.
Nach seinem Tod bat die Klägerin zu 1) die Beklagte unter Vorlage von Fotokopien der Sterbeurkunde und des eröffneten Testaments um Umschreibung des Darlehenskontos auf ihren Namen. Der Beklagten reichten die Unterlagen nicht aus. Sie bat um Übersendung des Erbscheins. Die Kläger forderten sie nach dessen Vorlage erfolglos zur Erstattung der durch den Erbschein verursachten Kosten auf. Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Revision der Beklagten ist erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte muss den Klägern aus positiver Forderungsverletzung (pFV, jetzt § 241 Abs. 2, § 280 BGB) die Gerichtskosten für den Erbschein erstatten. Die Kläger sind als testamentarische Erben des Darlehensgläubigers in den Darlehensvertrag mit der Beklagten eingetreten, § 1922 Abs. 1, § 2032 BGB.
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