04.11.2008 | Testament
Gebrauchen einer unechten Urkunde
von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
Der Gebrauch einer unechten Urkunde i.S. von § 267 StGB rechtfertigt den Vorwurf der Erbunwürdigkeit nach § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Schon deshalb kommt eine Verzeihung des Erblassers nicht in Betracht (BGH 28.5.08, IV ZR 138/07, NJW-Spezial 08, 615, Abruf Nr. 081453). |
Sachverhalt
Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament mit wechselseitiger Erbeinsetzung errichtet. Die beklagte Ehefrau schrieb den Text und unterzeichnete für sich selbst und mit dem Namen des Erblassers. Dieses Testament zeigt der Erblasser einem Zeugen mit den Worten: „Das haben wir gemacht.“ Der Erblasser wollte das Testament noch beurkunden lassen, ist jedoch zuvor verstorben. Die Beklagte legt im Erbscheinsverfahren dieses Testament vor. Sie wurde im Rahmen einer Anfechtungsklage (§ 2342 BGB) für erbunwürdig erklärt. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Zwar kann unterstellt werden, dass der Erblasser mit der Fälschung seiner Unterschrift für die begrenzten Zwecke, denen das Schriftstück nach seiner Vorstellung dienen sollte, einverstanden war. Dies lässt sich aber nicht als Verzeihung i.S. von § 2343 BGB werten. Der Erblasser wollte seinen letzten Willen noch notariell beurkunden lassen. Danach handelte es sich bei dem Schriftstück nur um einen Entwurf. Als er das Schriftstück bei seinem Gesprächen mit dem Zeugen verwendete, konnte er nicht wissen, dass es nicht mehr zur notariellen Protokollierung kommen würde.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Erblasser es gebilligt hätte, dass die Beklagte das Schriftstück nach seinem Tod als angeblich gültiges Testament im Erbscheinsverfahren vorlegt. Dadurch hat sie von einer unechten Urkunde (§ 267 StGB) Gebrauch gemacht. Dies rechtfertigt den Vorwurf der Erbunwürdigkeit nach § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Daher kommt eine Verzeihung nicht in Betracht. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Verzeihungshandlung sei noch nicht vollzogen, ist daher im Ergebnis zutreffend, auch wenn der Gedanke, dass der Erblasser mit der Fälschung seiner Unterschrift einverstanden gewesen sein könnte, nicht ausdrücklich erwogen wird.
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