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  • 01.04.2007 | Testament

    Gestaltungen mit der Dieterle-Klausel

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    Wird eine Ehe, aus der gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, geschieden, besteht das Risiko, dass der geschiedene Ehegatte über die gemeinsamen Kinder erbrechtlich am Vermögen des anderen geschiedenen Ehegatten partizipiert. Die Ausschaltung solcher Ansprüche wird landläufig unter dem Themenkreis „Geschiedenentestament“ diskutiert. Dabei geht es letztlich um die erbrechtliche Neutralisierung des ehemaligen Ehegatten, der als Elternteil eines gemeinschaftlichen Kindes nach diesem erb- und pflichtteilsberechtigt ist und über ein gemeinsames Kind das Vermögen des anderen Elternteils erwerben kann.  

     

    Beispiel

    F und M sind geschieden. M ist nicht wiederverheiratet. Aus der Ehe ist ein gemeinsames Kind K hervorgegangen. Auf einer Wochenendtour verunfallen M und K. M verstirbt sofort an der Unfallstelle, K erliegt seinen Verletzungen eine Stunde später im Krankenhaus.  

     

    Bei gesetzlicher Erbfolge wird beim Tod des M der K alleiniger Erbe. Eine Stunde später wird F alleinige Erbin des K, wobei der Nachlass des M zwischenzeitlich in den Nachlass des K gewandert ist. Im Ergebnis heißt dies, dass das gesamte Vermögen des M innerhalb einer Stunde im Wege zweier Universalsukzessionen (§ 1922 BGB) auf die F übergegangen ist.  

     

    Aufgabenstellung in der Gestaltungsberatung

    Hauptzweck der diesbezüglichen testamentarischen Gestaltungen muss es sein, den geschiedenen Ehegatten erbrechtlich auszuschalten und das betroffene gemeinsame Kind hierbei so wenig wie möglich in seiner Verfügungs- und Testierfreiheit einzuschränken. Hinzu kommt die rechtliche Problematik des Verbots der Fremdbestimmung des Erben nach § 2065 Abs. 2 BGB (Siebert, EE 07, 27). Zur Verhinderung des geschilderten „Störfalls“ kommt neben verschiedenen anderen Gestaltungen, die hier nicht erörtert werden sollen, die sog. “Dieterle-Klausel“ zum Tragen. Gegenstand dieser Klausel ist es, dass das Kind zum alleinigen Vorerben eingesetzt wird und als Nacherben diejenigen Personen bestimmt werden, die das Kind zu seinen eigenen Erben einsetzt. Ausgenommen werden hierbei der Vater des Kindes und dessen Verwandte.  

     

    Musterformulierung: „Dieterle-Klausel“

    Ich setze mein Kind ... zum alleinigen Erben ein. Ersatzerben sind dessen Abkömmlinge. Sind solche nicht vorhanden, sollen Ersatzerben meine übrigen Verwandten, jeweils nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge sein.  

     

    Soweit mein Kind oder dessen Abkömmlinge Erben werden, sind sie nur von den gesetzlichen Beschränkungen befreite Vorerben. Nacherben auf ihren Tod sind ihre gewillkürten eigenen Erben, ersatzweise ihre gesetzlichen Erben. Als Nacherben ausgenommen sind mein geschiedener Ehegatte, dessen Abkömmlinge aus anderen Verbindungen und seine Verwandten aufsteigender Linie. Die Nacherbenanwartschaften sind jeweils zwischen Erbfall und Nacherbfall nicht vererblich und nicht übertragbar.  

     

    Verstirbt mein geschiedener Gatte vor Eintritt des Nacherbfalls ohne Hinterlassung von Abkömmlingen und Verwandten aufsteigender Linie, entfällt die Nacherbfolge. Verstirbt er ohne Hinterlassung von Abkömmlingen, jedoch unter Hinterlassung sonstiger Verwandter, kann der Vorerbe die Nacherbfolge beseitigen, indem er eine eigene Verfügung errichtet, in der er Erben einsetzt, die nicht zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören.  

     

    Gesetzliche Regelungen der Vor- und Nacherbschaft