01.09.2010 | Testament
Kein Ersatz einer letztwilligen Verfügung durch Auslegung
von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster, und RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum
Es tritt gesetzliche Erbfolge ein, wenn der Erblasser nur über einen geringen Teil seines Nachlasses verfügt und eine Erbeinsetzung durch spätere gesonderte Verfügung beabsichtigt hat, zu der es dann aber nicht mehr gekommen ist. Die unterlassene letztwillige Verfügung kann nicht durch Auslegung ersetzt werden (OLG München 14.6.10, 31 Wx 151/09, n.v., Abruf-Nr. 102285). |
Sachverhalt
Die Erblasserin hat keine nahen Verwandten. Die Beteiligten zu 1 bis 6 sind mit Testamten aus dem Jahr 07 bedachte Bekannte der Erblasserin. Das Testament lautet auszugsweise wie folgt: ,,Mein Vermögen besteht im Wesentlichen aus meiner Wohnungseinrichtung, meinen persönlichen Sachen und Bankguthaben bei der Stadtsparkasse. Ich erkläre zu meinen Erben wie folgt:
1. (Beteiligten zu 1), 5.000 EUR,
2. (Beteiligte zu 2), 5.000 EUR,
3. (Beteiligten zu 3), 5.000 EUR,
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