01.01.2005 | Testament
Letztwillige Verfügung auf der Zettelrückseite
Die auf der Rückseite einer Niederschrift verfasste Benennung einer Familie als „erbberechtigte Verwandte“ ist eine mit Testierwillen getroffene letztwillige Verfügung (BayObLG 18.5.04, 1Z BR 007/04 und 1Z BR 008/04, OLGR 04, 353, Abruf-Nr. 043060). |
Sachverhalt
Die Erblasserin hatte auf der Rückseite eines Zettels geschrieben: „Ich habe erbberechtigte Verwandte mit dem Namen St“. Den Text hatte sie unterschrieben. In unmittelbarem Textzusammenhang dazu hat sie die Pflege ihres Grabes geregelt. Dieser Zettel war in einem Briefumschlag mit der Aufschrift „Erbwünsche von mir“. Der Beteiligte zu 3 ist der letzte des Stammes dieser Familie. Die Vorinstanzen haben nur ihn als Erben angesehen und nicht die Beteiligten zu 1 und 2. Das BayObLG hat die Rechtsansicht der Vorinstanzen bestätigt.
Entscheidungsgründe
Der Beteiligte zu 3 ist Alleinerbe geworden, § 1937 BGB. Bei der Erklärung auf der Rückseite des Zettels handelte es sich nicht nur um eine vorbereitende Notiz oder einen Hinweis auf einen nach der gesetzlichen Erbfolge begünstigten Familienzweig. Zwar ist die Formulierung „Ich habe erbberechtigte Verwandte mit dem Namen St.“ auslegungsbedürftig. Dem Wortlaut nach könnte die Erblasserin von einer schon bestehenden gesetzlichen Erbberechtigung ausgegangen sein. Auch der Umstand, dass die Familie St. auf der Rückseite des Zettels steht, könnte gegen einen entsprechenden Testierwillen sprechen.
Naheliegender ist jedoch die Erbeinsetzung der Familie St., da nur sie mit dem Begriff „Erbberechtigung“ erwähnt wurde, nicht aber die Familien der Beteiligten zu 1 und 2. Dies hätte aber erwartet werden können, wenn sie nur auf die gesetzliche Erbrechtslage hätte hinweisen wollen. Die Aufschrift auf dem Briefumschlag spricht dafür, dass die Erblasserin die Rechtsnachfolge verbindlich regeln wollte. Hinzu kommt, dass die Familie St. die Grabpflege übernehmen soll. Die Grabpflege ist ein wichtiges Indiz für die Frage, ob jemand Erbe ist.
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