Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 03.12.2009 | Testament

    Notarielle Beglaubigung der Unterschrift unter ein handschriftliches Testament

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    Der folgende Beitrag zeigt, wieso die Unterschriftsbeglaubigung eine Alternative zur notariellen Beurkundung sein kann und welche Vorteile sie bietet.  

     

    Ausgangslage

    Ein notarielles Testament ist öffentliche Urkunde i.S. von § 415 ZPO und hat Beweiskraft für den darin beurkundeten Tatbestand der Testamenterrichtung (Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2232 Rn. 8). Nach § 28 BeurkG soll der Notar auch seine Wahrnehmung über die Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken. Ein notarielles Testament ist damit ein sicherer Weg, seinen letzten Willen zu bestimmen. Einen nicht so sicheren Weg bietet die notarielle Beglaubigung lediglich der Unterschrift unter ein handschriftliches Testament. Gleichwohl kann es nachvollziehbare Gründe geben diesen Weg der Testamentserrichtung zu wählen.  

    Notarielle Beglaubigung einer Unterschrift

    Gemäß § 40 Abs. 1 BeurkG soll eine Unterschrift nur beurkundet werden, wenn sie in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt wird. Gemäß § 40 Abs. 2 BeurkG braucht der Notar die Urkunde nur darauf zu prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen. Gemäß § 440 Abs. 2 ZPO hat die über der Unterschrift stehende Urkunde die Vermutung der Echtheit für sich.  

     

    Beweisfunktion

    Dies bedeutet, dass auch durch eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift recht zuverlässig ein potenzieller Fälschungseinwand ausgeschlossen werden kann. Sofern der Erblasser nur diesen Einwand ausschließen möchte, kann er dies über die Beglaubigung seiner Unterschrift sicher erreichen.