01.05.2005 | Testament
Rücknahme eines notariellen Testaments aus amtlicher Verwahrung
Die Widerrufswirkung der Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung tritt wegen der gesetzlichen Fiktion der Widerrufsabsicht unabhängig vom Willen des Erblassers ein (BayObLG 15.12.04, 1Z BR 103/04, n.v., Abruf-Nr. 051055). |
Sachverhalt
Die Beteiligte zu 1 begehrte die Erteilung eines Alleinerbscheins. Der Erblasser war mit ihr in zweiter Ehe verheiratet. Die Beteiligten zu 2 bis 7 sind seine Kinder aus erster Ehe. Mit notariellem Testament, das amtlich verwahrt wurde, setzte der Erblasser die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin ein. Das Testament wurde dem Erblasser persönlich zurückgegeben. Aufzeichnungen darüber sind nicht vorhanden. Die Beteiligte zu 1 hat das beschädigte Original des Testaments in den Dokumenten des Erblassers gefunden. Das AG wies ihren Antrag zurück. Weder die Beschwerde noch die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 hatten Erfolg.
Entscheidungsgründe
Durch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung wurde das notarielle Testament widerrufen, § 2256 Abs. 1 S. 1 BGB. Auf den Willen des Erblassers kommt es für die Widerrufswirkung auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Widerrufsabsicht nicht an (MüKo/Hagena, BGB, 4. Aufl., § 2256 Rn. 9). Selbst eine Verletzung der Belehrungspflicht, die hier nicht festgestellt wurde, hat auf die Widerrufswirkung keine Auswirkung (MüKo/Hagena, a.a.O. Rn. 10).
Es liegt auch keine wirksame Anfechtung des Widerrufs nach § 2078 BGB vor, da kein Irrtum des Erblassers über die Widerrufswirkung der Rückgabe vorliegt. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass er über die Rückgabe des Testaments nicht belehrt worden wäre. Insbesondere kann dies nicht aus den Überresten des beschädigten Originaltestaments geschlossen werden.
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