02.09.2008 | Testament
Unzutreffende Angabe des Familienstands
Die objektiv unzutreffende Angabe des Familienstands des Testierenden mit „nicht verheiratet“ in einem notariellen Testament ist für sich genommen nicht ausreichend als Nachweis dafür, dass sich der Erblasser in einem Irrtum über das Bestehen der Ehe befunden hat (OLG München 7.5.08, 31 Wx 12/08, ZErb 08, 213, Abruf-Nr. 082550). |
Sachverhalt
Der Erblasser war über 40 Jahre mit der Beteiligten zu 1 verheiratet, wobei die Ehegatten getrennt lebten. Mit notariellem Testament, das der Erblasser kurz vor seinem Tod errichtet hat, hat er die Beteiligte zu 2 als Alleinerbin eingesetzt. Er hat angegeben, nicht verheiratet zu sein. Die Beteiligte zu 1 hat das Testament angefochten, da der Erblasser sich diesbezüglich geirrt habe. Sie hat beantragt, ihr einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen. Die Beteiligte zu 2 hat einen Alleinerbschein aufgrund des Testaments beantragt. Das AG hat, nachdem es schriftliche Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, der Wohnbereichsleiterin sowie des Notars und des Freundes des Erblassers eingeholt hat, angekündigt, den von der Beteiligten zu 2 beantragten Erbschein zu erteilen. Die dagegen gerichtete Beschwerde und weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 blieben ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Ob die Voraussetzungen einer Anfechtung (§ 2078 Abs. 1, § 2079 BGB) gegeben sind, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die damit verbundene Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts weist keine Fehler auf.
Die Beteiligte zu 1 muss das Vorliegen eines Anfechtungsgrunds darlegen und beweisen (BayObLG FamRZ 97, 772, 773). Die Würdigung des LG, die unzutreffende Angabe des Familienstands des Erblassers gegenüber dem Notar beweise nicht die Unkenntnis von der Existenz der Ehefrau, sondern könne ausdrücken, dass sich der Erblasser von ihr distanziere, ist nicht zu beanstanden. Sie ist angesichts der tatsächlichen Lebensverhältnisse sogar naheliegend. Der Erblasser bezeichnete sich auch als alleinstehend bzw. verwitwet, als er sich im Wohnheim anmeldete und ins Krankenhaus kam. Trotzdem hatte er noch eine gemeinsame Steuererklärung mit der Beteiligten zu 1 abgegeben. Es erscheint plausibel und mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu vereinbaren, dass er bewusst gegenüber Dritten die eheliche Bindung leugnete, nachdem keine tatsächliche Lebensgemeinschaft existierte.
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