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  • 31.07.2009 | Testament

    Zur Anwendbarkeit des § 2069 BGB

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    Die Auslegung der in einem notariellen Testament enthaltenen Formulierung „Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen“ kann ergeben, dass ein die Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB widersprechender Erblasserwille nicht feststellbar ist (Abgrenzung zu BayOblG EE 05, 75, Abruf-Nr. 051056; OLG München 4.3.09, 31 Wx 73/08, Abruf-Nr. 092461).

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann errichteten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig als Alleinerben einsetzten. Die getroffene Schlusserbeneinsetzung sollte durch den überlebenden Ehegatten abänderbar sein. Nach dem Tod ihres Ehemanns errichtete die Erblasserin nach Belehrung durch den Notar ein notarielles Testament. Hierin setzte sie ihre Tochter (die Mutter der Beteiligten zu 1 und 2) als alleinige und ausschließliche Erbin ein. Ferner bestimmte sie: „Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen“.  

     

    Die Tochter schlug die Erbschaft aus, die Beteiligten zu 1 und 2 nahmen die Erbschaft an. Die Beteiligten zu 3 und 4 sind weitere Kinder der Erblasserin. Sie sind der Ansicht, dass sie nach der Ausschlagung der Beteiligten zu 1 Miterben geworden sind, da die Auslegungsregel des § 2069 BGB durch die gewählte Formulierung abbedungen worden ist. AG und LG haben den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 und 4 zurückgewiesen. Ihre weitere Beschwerde war erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Formulierung „Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen“ ist nicht eindeutig und muss gemäß §§ 133, 2084 BGB ausgelegt werden. Hierbei hat die individuelle Auslegung Vorrang vor der Anwendung einer Auslegungsregel (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2069 Rn. 1). Nur wenn die individuelle Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, kann § 2069 BGB angewendet werden.