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  • 04.05.2010 | Testament

    Zustellung an Bevollmächtigten des geschäftsunfähig Gewordenen reicht aus

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem Ehegattentestament ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wurde und dem durch wirksame Vollmacht ausgestatteten Vertreter eines Ehegatten zugeht. In der Rechtspraxis kann Streit über den Widerruf des Testaments und die neue Erbberechtigung entstehen, wenn der Vollmachtgeber nach Vollmachtserteilung geschäftsunfähig geworden ist. Mit dieser Frage befasste sich die nachstehende Entscheidung.  

     

    Fall des LG Leipzig (1.10.09, 04 T 549/08, DNotI 10, 49, Abruf-Nr. 101222)

    Im Jahr 96 erteilte die damals noch geschäftsfähige Ehefrau F ihrem Ehemann M und ihrem Sohn S eine über den Tod hinaus geltende wirksame Generalvollmacht. Im März 98 errichteten die Eheleute ein Ehegattentestament mit gegenseitiger Erbeinsetzung. Für F wurde im Juni 00 wegen ihrer Erkrankung an Alzheimer eine Betreuung angeordnet. Zwecks Widerrufs des Ehegattentestaments aus März 98 ließ M dem S in 04 als Bevollmächtigten seiner Mutter ein notarielles Widerrufstestament zustellen und setzte später durch privatschriftliches Testament den S zum Alleinerben ein. Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für die F zur Entgegennahme der Widerrufserklärung lehnte das zunächst angerufene Vormundschaftsgericht wegen der vorliegenden Generalvollmacht des S ab. Gemäß fachärztlichem Gutachten aus April 07 war die F bei Zugang der Widerrufserklärung in 04 geschäftsunfähig. Nach dem Tod des M in 06 wies das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag des S auf der Grundlage des privatschriftlichen Testaments durch Beschluss mit der Begründung zurück, die Widerrufserklärung habe der geschäftsunfähig gewordenen F nicht wirksam zugehen können, da sie nicht einem gesetzlichen Vertreter zugestellt worden sei. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des S. Mit Erfolg?  

     

    Wirksamer Zugang der Urkunde beim anderen Vertragsschließenden

    Der Widerruf von Verfügungen im Ehegattentestament richtet sich nach §§ 2271, 2296 BGB. Danach muss der notariell beurkundete Widerruf dem anderen Vertragsschließenden zugehen, § 130 BGB.  

     

    Erfolgt der Widerruf durch den Erblasser nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des anderen Vertragsschließenden, steht dies einem wirksamen Zugang zunächst nicht entgegen. Denn daraus folgt zunächst nur, dass kein wirksamer Zugang gegenüber dem geschäftsunfähigen Ehegatten unmittelbar erfolgen kann.